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OECD-Mindeststeuer: Ausländische Hinzurechnungsbesteuerung wird einstimmig befürwortet :
Im Aargau international tätige Unternehmen sollen allfällige Zusatzsteuern an den Kanton und nicht ins Ausland abliefern

Höhere Gewinnsteuern von international tätigen Unternehmen, die aufgrund der geplanten ausländischen Mindestbesteuerungsregeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anfallen können, sollen im Kanton Aargau und nicht im Ausland erhoben werden. Die Einführung einer entsprechenden aargauischen Zusatzsteuer, die auch auf die Mindestbesteuerungsschwellen anderer Länder angewendet werden kann, erfährt in der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) einhellige Zustimmung: Die VWA heisst die für die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung erforderliche Anpassung des Steuergesetzes (StG) einstimmig gut.

Nach der globalen Steuerreform der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) müssen Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften im Land der Muttergesellschaft höher besteuert werden, sofern der Mindeststeuersatz von 15 Prozent unterschritten wird. Die Staaten können jedoch eigene Hinzurechnungsbestimmungen im Sinne von Mindestbesteuerungsschwellen festlegen. Die neuen Regeln sollen per 1. Januar 2023 eingeführt werden und betreffen Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro.

Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung unbestritten

Für die Mitglieder der grossrätlichen Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) sind der Nutzen und die Dringlichkeit einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung unbestritten: Sie befürworten einstimmig die vom Aargauer Regierungsrat vorgelegte neue Bestimmung im kantonalen Steuergesetz, die per 1. Januar 2023 in Kraft treten soll.

Zusatzsteuer ohne Mehrkosten für die betroffenen Konzerne

Der Bund plant eine schweizweite Lösung mit einer Ergänzungssteuer auf Bundesebene zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung erst per 1. Januar 2024. Unabhängig davon bestehen bereits heute verschiedene Hinzurechnungsregeln in diversen Ländern für internationale Unternehmen. Die neu für den Kanton Aargau vorgesehene Bestimmung ermöglicht ab dem
1. Januar 2023 eine einzelfallweise Gewinnsteuersatzerhöhung für die im Kanton Aargau ansässigen Geschäftseinheiten von international tätigen Konzernen auf ein OECD-konformes oder nach anderem ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. Die betroffenen Konzerne bezahlen mit der vorgeschlagenen Regelung insgesamt gleich viel Steuern, doch die besteuerte Differenz zwischen der aargauischen Gewinnsteuer und der ausländischen Mindeststeuer wird damit nicht im Ausland, sondern im Aargau erhoben.

Der Grosse Rat wird Ende August in erster Beratung über die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung entscheiden.

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