Nur selbstbezahlte energiesparende Investitionen sind steuerlich abzugsfähig
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Steuerbehörden erhalten Daten für Steuererklärungen 2009 und 2010
Die Beiträge, die im Rahmen des Förderprogramms für energetische Gebäudesanierungen ausgerichtet wurden, müssen bei den steuerlich geltend gemachten Investitionskosten in Abzug gebracht werden.
Im Jahr 2009 bezahlte der Kanton Aargau im Rahmen des Förderprogramms für energetische Gebäudesanierungen 12,6 Millionen Franken aus. Er hat damit zirka 1'750 Objekte beziehungsweise Steuerpflichtige unterstützt.
Steuerpflichtige können energiesparende Investitionen nur dann bei den Steuern abziehen, wenn sie diese Investitionen selber getätigt haben. Investitionen, die mit Fördermitteln finanziert wurden, können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Sie sind daher bei der Steuererklärung vom geltend gemachten Gesamtaufwand abzuziehen. Die Gesuchssteller wurden vorgängig entsprechend informiert. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, die geltend gemachten Liegenschaftskosten auf deren Abzugsfähigkeit zu prüfen.
Rechtliche Situation
Gemäss Steuergesetz (§ 171, Abs. 4) hat der Regierungsrat die Kompetenz, eine Meldepflicht von anderen Behörden zugunsten der Steuerbehörden zu beschliessen. Der Regierungsrat kann somit die Gerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichten, den Steuerbehörden bestimmte Tatsachen zu melden.
Künftiges Verfahren
Die kantonalen Behörden weisen die Gesuchssteller in Zukunft darauf hin, dass mit der Auszahlung von Fördergeldern ihre Zustimmung zum Datenaustausch mit den Steuerbehörden verbunden ist.