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Nur noch siebzehn Friedensrichterkreise im Kanton Aargau :
Regelung von Abgangsentschädigungen

Die Kommission für Justiz hat der Neueinteilung der Friedensrichterkreise zugestimmt. Zudem regelte sie die vorzeitige Pensionierung sowie die Entschädigung bei einer unverschuldeten Nichtwiederwahl für die vom Volk oder Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamten.

Die Kommission hat die Änderungen des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung, des Dekrets über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie des Dekrets über die vorzeitige Pensionierung verabschiedet.

Neue Einteilung der Friedensrichterkreise

Die Neuordnung der Friedensrichterkreise führte zu eingehenden Diskussionen. Die Vorlage hat zum Ziel, die Fallverteilung auf die Kreise und damit die Auslastung der einzelnen Friedensrichterinnen und Friedensrichter ausgeglichener zu gestalten. Die bisherigen 50 Friedensrichterkreise werden auf 17 reduziert. Der Widerstand aus einzelnen Bezirken gegen die neue Einteilung konnte mit sachlichen Argumenten widerlegt werden. Letztlich sprach sich die Kommission mehrheitlich für eine Stärkung des friedensrichterlichen Milizsystems mit einer ausgeglichenen Auslastung aus. Die zusammen mit der neuen Kreiseinteilung anzupassenden Entschädigungen für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter waren unbestritten.

Vorzeitige Pensionierungen

Das neue Gerichtsorganisationsgesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ermöglicht den vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richtern eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen. Mit der entsprechenden Dekretsanpassung soll diese Regelung zudem auf weitere vom Regierungsrat gewählte Beamtinnen und Beamte Anwendung finden. Die Kommission unterstützte dieses Anliegen einstimmig.

Entschädigungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl für hauptamtliche Richter und Beamte

Umstritten hingegen waren die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs Monaten sowie die Entschädigungsmöglichkeit für den Fall einer unverschuldeten Nichtwiederwahl von vom Volk oder Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamten. Eine Nichtwiederwahl aus politischen Gründen kann unvermittelt und ohne personalrechtliches Vorverfahren erfolgen. Die Kommission hat sich deshalb mehrheitlich für diese beiden Neuerungen ausgesprochen. Unbestritten war die Bildung des Gremiums aus Vertretern aller drei Staatsgewalten, das über die Abgangsentschädigung entscheidet.

Der Grosse Rat wird die drei Dekrete voraussichtlich im Juni 2012 beraten.

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