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Nur noch Cabaret-Tänzerinnen aus Europa :
Neue Weisungen für den Kanton Aargau

Bisher wurde den aargauischen Nachtclubs der Einsatz von ausländischen Tänzerinnen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten in einem begrenzten Umfang gestattet. Dies soll nun anders werden. Ab 1. Oktober sollen gemäss einer neuen Weisung des Departementes des Innern nur noch Frauen aus EU/EFTA-Staaten eine Bewilligung erhalten.

Nach geltendem Bundesrecht haben grundsätzlich nur Angehörige von EU/EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Dies ergibt sich aus dem sogenannten 2-Kreise-Modell, wonach bei der Rekrutierung von Arbeitskräften die EU/EFTA-Länder als Staaten des ersten Kreises prioritär zu behandeln sind. Das Gesetz sieht aber einige wenige Ausnahmen vor. So können etwa Tänzerinnen jeder Nationalität für eine befristete Beschäftigungszeit von maximal 8 Monaten pro Kalenderjahr zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind die Kantone, wobei diesen der Bund die Möglichkeit einer restriktiven Praxis einräumt. Die Kantone sind insbesondere berechtigt, nur Tänzerinnen aus EU/EFTA-Staaten zuzulassen. Von dieser Möglichkeit haben bereits die Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau Gebrauch gemacht. Der Kanton Aargau folgt nun diesem Beispiel.

Mit der neuen Zulassungsregelung soll die Zahl der Missbräuche verringert werden. Heute werden viele Tänzerinnen von Nachtclubbetreibern, aber auch von Vermittlungsagenturen ausgenutzt. An den Löhnen werden unberechtigt Abzüge vorgenommen; Tänzerinnen werden zum Animieren, zum Alkoholkonsum mit Gästen oder - gemäss eigenen Angaben - gar zur Prostitution gedrängt. Insbesondere die Frauen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA - mit den hiesigen Verhältnissen kaum vertraut und der Landessprache unkundig - sind in besonderer Weise abhängig vom Arbeitgeber. In der Folge wagen sie es nur selten, gegen einen fehlbaren Cabaretbetreiber beziehungsweise eine Agentur vorzugehen.

In Zukunft wird genau beobachtet werden müssen, ob die eingeleitete Praxisänderung zu einer unerwünschten Zunahme von illegal anwesenden Tänzerinnen aus dem ehemaligen Ostblock und der Dritten Welt führt. Mit der bisherigen begrenzten Zulassung von Frauen aus diesen Ländern wollte man ursprünglich deren Abgleiten in die Illegalität verhindern. Dieses Ziel konnte aber trotz verschiedener Vorkehren zum Schutz der Tänzerinnen nicht erreicht werden.

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