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Nicht deklariertes Pferdefleisch in „Sucuk“-Knoblauchwürsten :
Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten

Das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau hat bei aktuellen Untersuchungen in zahlreichen „Sucuk“-Knoblauchwürsten grosse Mengen an nicht deklariertem Pferdefleisch nachgewiesen. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes liegt keine Gefährdung vor, es handelt sich dabei um eine Täuschung.

Bei Fleischerzeugnissen muss gemäss eidg. Lebensmittelverordnung (LMV) die Tierart der verwendeten Fleischanteile im Verzeichnis der Zusammensetzung angegeben werden. Fehlende Angaben bezüglich der Deklaration tatsächlich verwendeter Zutaten sind als "Täuschung" der Konsumenten/innen zu beurteilen und daher zu beanstanden.

Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit hat das Amt für Verbraucherschutz (AVS) Kanton Aargau im Rahmen einer Kampagne 32 Proben unterschiedlicher Knoblauchwürste von in- und ausländischen Herstellern untersucht. Die Produkte wurden in den Kantonen Aargau und Basel-Stadt erhoben, vor allem in Detailhandelsläden mit ethnischen Wurstwaren (Osteuropa- und Balkan-typische Spezialitäten) im Angebot.

Das Ergebnis dieser Untersuchungen überraschte: 10 der 32 Proben enthielten nicht deklariertes Pferdefleisch im Bereich von 10 % bis 40 % bezüglich Gesamtfleischanteil und waren daher aufgrund mangelhafter Deklaration zu beanstanden. Bei diesen Produkten handelte es sich um Knoblauchwürste "Sucuk" (Rohwurstwaren), welche traditionell meist aus Rind- und Schaffleisch hergestellt werden. Die beanstandeten Proben stammten grösstenteils aus verschiedenen, inländischen Produktionsbetrieben.Da der Pferdefleisch-Anteil beträchtlich war, konnte die Ursache nicht bei technologisch bedingten, unbeabsichtigten "Verschleppungen" (z.B. Fleischreste in Produktionsmaschinen) liegen. Die betroffenen Hersteller gaben an, bei der Produktion unbeabsichtigt Fleischreste verschiedener Tierarten verwechselt, oder das Pferdefleisch absichtlich zur Verbesserung des Geschmacks beigemischt zu haben. Da bei diesen Fällen lebensmittelrechtlich keine Gesundheitsgefährdung, wohl aber eine Täuschung der Konsumenten/innen vorlag, wurden die Warenverantwortlichen verpflichtet, die Produktkennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen anzupassen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Selbstkontrolle dafür zu sorgen, dass solche Mängel in Zukunft vermieden werden.

  • Departement Gesundheit und Soziales