Neuordnung Tierseuchenbekämpfung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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Regierungsrat schickt den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in die Vernehmlassung
Mit einem kantonalen Einführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (EG TSG) sollen die Grundsätze des Vollzugs im Bereich der Tierseuchenbekämpfung und im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte auf neue Grundlagen gestellt werden.
Der Bund hat seit Mitte der 90er Jahre mehrmals die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung den neuen Erkenntnissen in der Verbreitung von Tierseuchen angepasst. Dazu gehört die enorme Zunahme des internationalen Handels mit Nutztieren und Fleischwaren sowie die Anpassung der Tierverkehrskontrolle an die Europäische Union (Bilaterale Verträge). Die Abschaffung der Verkehrsscheine im Viehhandel durch den Bund hat zudem zu Mindereinnahmen des Kantons von über Fr. 300'000.-- geführt. All diese Veränderungen machen es notwendig, die kantonalen Rechtsgrundlagen zum Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung anzupassen.
Kernpunkt des Gesetzesentwurfs bildet die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Der Kanton ist verantwortlich für die Tierseuchenbekämpfung. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung sollen in einer angemessenen Lastenverteilung durch den Kanton zu einem Drittel sowie den Nutztierhaltern und den Viehhändlern zu zwei Dritteln getragen werden. Nutztierhalter entrichten neu einen Tierhalterbeitrag, Viehhändler wie bis anhin Gebühren auf dem Viehhandel. Damit können die Mindereinnahmen des Kantons, welche durch den Wegfall der Verkehrsscheingebühren entstanden sind, wieder kompensiert werden. Durch die Schaffung eines Tierseuchen-Ausgleichsfonds im Sinne einer Spezialfinanzierung wird sichergestellt, dass diese Mittel zweckgebunden für die Tierseuchenbekämpfung verwendet werden.
Die Gemeinden sind verantwortlich für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für die notwendige Infrastruktur (Sammelstellen) und finanzieren deren Betrieb und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie können dafür verursachergerechte Gebühren erheben.