Neues Waldgesetz gilt ab 1. März
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Grundlage für Schutz und Nutzung
Der Aargau bekommt eine moderne Grundlage für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Waldes. Das neue Waldgesetz tritt zusammen mit den Ausführungserlassen am 1. März 1999 in Kraft.
Der Aargau ist ein waldreicher Kanton, 35 Prozent der Kantonsfläche ist mit Wald bedeckt. Der Wald bildet neben der Wasserkraft eine der wenigen einheimischen und erneuerbaren Rohstoff- und Energiequellen. Der Wald erfüllt wichtige ökologische Funktionen. Schutz und nachhaltige Nutzung sind deshalb die wichtigsten Ziele der Waldgesetzgebung.
Das Gesetz richtet sich zunächst an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Im Aargau sind dies vor allem die Ortsbürgergemeinden, die etwa drei Viertel der Waldfläche besitzen, aber auch viele Private mit kleinerem Waldbesitz. Sie bewirtschaften und pflegen ihren Wald in eigener Verantwortung. Das Waldgesetz legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Für besondere Leistungen sind Abgeltungen vorgesehen.
Angesprochen sind ebenso alle anderen Waldbenützerinnen und Waldbenützer. Der Wald ist wie bis anhin allen zugänglich. Wer sich im Wald aufhält, hat ihn jedoch zu schonen. Für motorisierte Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot. Ausnahmen werden klar geregelt. Grosse Veranstaltungen im Wald benötigen eine spezielle Bewilligung. Reiten und Velofahren sind nur auf Waldwegen erlaubt.
Die Gemeinden haben vom Finanzdepartement die Unterlagen und Hilfsmittel zum Vollzug dieser Bestimmungen erhalten. Eine Sondernummer "Aargauer Wald und Waldrecht" in der Publikationsreihe "Umwelt Aargau" enthält weitere Informationen zum Aargauer Wald und zum neuen Waldgesetz. Sie kann bei der Abteilung Wald, Bleichemattstrasse 1, 5000 Aarau, bezogen werden.