Neues Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung
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Vernehmlassung eröffnet
Der Regierungsrat schickt ein neues Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) in die Vernehmlassung. Die Totalrevision der kantonalen Rechtserlasse für die Berufsbildung steht im Zusammenhang mit Änderungen der entsprechenden Gesetzgebung auf Bundesebene. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 16. Oktober 2005.
Das Berufsbildungsgesetz des Bundes vom 13. Dezember 2003, das mit der entsprechenden Verordnung auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt worden ist, macht aufgrund seines Geltungsbereichs und seiner Ausgestaltung im Steuerungs- und Finanzierungsbereich eine Totalrevision der kantonalen Rechtserlasse nötig. Spätestens auf den 1. Januar 2008 müssen diese kantonalen Erlasse in Kraft gesetzt werden können.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit den an der Berufsbildung beteiligten Partnern und mit betroffenen kantonalen Stellen entstanden. Es galt dabei, andere wichtige kantonale Reformprojekte, etwa die Reform der Staatsleitung und der Verwaltungsführung (WOV) oder das Projekt zum Gesetz über die Aufgabenteilung (GAT) bzw. die entsprechenden Ergebnisse und Entwicklungen zu berücksichtigen. Ebenfalls integriert sind interkantonale Entwicklungen und Grundsätze der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
Die wichtigsten Neuerungen
Nach dem neuen Gesetz kann der Kanton im Sinn des lebenslangen Lernens auch bei der allgemeinen Weiterbildung unterstützend wirken. Dies ist nötig geworden, weil für die meisten Berufsfelder eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und berufsorientierter Weiterbildung nicht mehr möglich ist. Diese Erweiterung findet auch Ausdruck im Titel des Gesetzes.
In allen Bereichen der Berufsbildung werden die jeweiligen Regelungen trotz der erschwerten Bedingungen im Kanton Aargau hinsichtlich Trägerschaft der Berufsfachschulen einheitlich und einfach zu vollziehen sein neu auch in den Bereichen Landwirtschaft, Gesundheit und Soziales.
Die Finanzierung erfolgt wie beim Bund mittels einer leistungsbezogenen Pauschale. Zur Steuerung und Führung des Schulbetriebs werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Im Investitionsbereich gelten besondere Bestimmungen mit einer Übergangsfrist.
In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung wird der Kanton nur subsidiär aktiv und nur dort, wo ein volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht und ein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann.
Die Unterlagen zur Vernehmlassung und die einschlägigen Erlasse des Bundes und des Kantons Aargau sind auf der Homepage der Berufsbildung zu finden (www.ag.ch/berufsbildung).