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Neues Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch :
Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Gesetzesentwurf

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) sind bereits über hundert Jahre alt. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat dem Grossen Rat den Entwurf eines totalrevidierten Gesetzes zur ersten Beratung überwiesen. Inhaltlich soll das geltende Recht mehrheitlich unverändert übernommen werden.

Nach einer umfassenden Prüfung hat der Regierungsrat Inhalt, Gliederung und Struktur der bestehenden kantonalen Einführungsgesetze zum materiellen Zivilrecht des Bundes (EG ZGB und EG OR) überarbeitet und in einem Gesetz zusammengeführt. Die weiterhin notwendigen Normierungen sind im Entwurf formell sowie redaktionell aktualisiert und die nicht mehr notwendigen Bestimmungen entfernt worden. Die Änderungen betreffen vorab den Bereich des kantonalen Zivilrechts (Nachbarschaftsrecht) sowie einzelne Zuständigkeitsregelungen.

Breite Zustimmung im Anhörungsverfahren

Gemeinden, Parteien, Verbände und Öffentlichkeit haben sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens von Dezember 2015 bis März 2016 zum Entwurf eines neuen EG ZGB vernehmen lassen. Sie äusserten sich grossmehrheitlich zustimmend. Der Regierungsrat hat nach Auswertung der Eingaben dem Grossen Rat den überarbeiteten Gesetzesentwurf für die erste Beratung überwiesen.

Über hundertjährige Gesetze

Die im Laufe der Zeit vorgenommenen Gesetzesänderungen haben dazu geführt, dass die Lesbarkeit der seit mehr als einem Jahrhundert bestehenden Gesetze gelitten hat und der Inhalt teilweise nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Viele Normen wurden im Laufe der Jahre aufgehoben und neue Bestimmungen aufgenommen. Deshalb ist die Anwendbarkeit der Gesetze erschwert. Aus diesen Gründen drängte sich eine Überarbeitung der bestehenden kantonalen Einführungsgesetze zum materiellen Zivilrecht des Bundes (EG ZGB und EG OR) auf. Gleichzeitig erfolgt analog der meisten anderen Kantone eine Zusammenführung in einem Gesetz.

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Unter folgendem Link finden Sie weitere Unterlagen GR 16.136

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
  • Regierungsrat