Neues Dekret über die Aargauische Pensionskasse
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Reform der Pensionskassensysteme des Kantons
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft und den Entwurf zu einem neuen Pensionskassendekret. Der Erlass gehört neben dem Personalgesetz und dem Lohndekret zum Gesamtpaket der Erneuerung der personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
Das dem Grossen Rat zugeleitete Dekret enthält die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der organisatorischen Ausgestaltung einer künftigen Aargauischen Pensionskasse sowie Eckwerte für die künftigen Leistungen und die Finanzierung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons. Der Erlass basiert auf der in der Kantonsverfassung dem Grossen Rat zugewiesenen Regelungskompetenz sowie auf dem Organisationsgesetz, welches im Vorsorgebereich die Grundlage für die Schaffung von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bildet. Die detaillierten Versicherungsbedingungen werden im Anschluss an das Dekret von den Organen der Kasse im Rahmen einer Statutenrevision vorbereitet. Diese Statuten müssen wiederum dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Im Gegensatz zu heute ist vorgesehen, dass die neue Aargauische Pensionskasse im Rahmen von Übergangsbestimmungen in Zukunft auch die Lehrkräfte der Volksschule versichert. Notwendig sind dazu Übernahmevereinbarungen zwischen dem Regierungsrat und den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen. Die neue Kasse soll ebenfalls weiterhin offen sein für die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aargauischer Gemeinden, öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Institutionen mit Sitz im Kanton Aargau und privatrechtlicher Unternehmungen mit Beteiligung der öffentlichen Hand und Sitz im Kanton Aargau.
Das Dekret regelt auch die Frage der Verzinsung des versicherungstechnischen Fehlbetrages der heutigen Beamtenpensionskasse bzw. der neuen Vorsorgeeinrichtung (die BPK hat heute einen Deckungsgrad von 76 %) sowie das Verfahren einer späteren Tilgung der Schuld mit Nachzahlung des erforderlichen Deckungskapitals.
Die vorgesehene, an das Dekret anschliessende Revision der Statuten soll kostenneutral erfolgen und damit weder Mehrkosten verursachen noch für die Versicherten Leistungskürzungen zur Folge haben. Die in zwei Vernehmlassungs- bzw. Konsultationsverfahren kontrovers beurteilte Parität der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist im Dekretsentwurf noch enthalten. Die Erhöhung der Beiträge des Personals von heute 7 auf neu 9 % des versicherten Verdienstes führt beim betroffenen Personal zu einer Lohneinbusse von 1.4 %. Der Regierungsrat neigt in seinen Ausführungen in der Botschaft gestützt auf seine Abklärungen zur Überzeugung, dass eine lineare Lohnkürzung im gleichen Umfang der Beitragsparität vorzuziehen wäre. Es wird auf die Problematik der Beitragsparität in personalpolitischer Hinsicht hingewiesen und aufgezeigt, dass diese zu einer weiteren Senkung des heutigen Deckungsgrades der Kasse (76 %) führen würde. Dem Grossen Rat wird daher eine Neubeurteilung gegenüber der ursprünglichen Konzeption vorgeschlagen.