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Neue Staffeleggstrasse kann gebaut werden :
Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hat ein Begehren abgewiesen, mit welchem der Gesuchsteller festgestellt haben wollte, dass die Bewilligung für den projektierten Staffeleggzubringer (Kantonsstrasse NK 107) verfallen sei und mit dem Bau nicht mehr begonnen werden dürfe.

Mit Urteil vom 23. November 1994 schützte das Verwaltungsgericht im Grundsatz den Projektgenehmigungsentscheid des Regierungsrats betreffend den Staffeleggzubringer, verknüpfte aber den Baubeginn einerseits mit der Genehmigung der Kernumfahrung von Aarau (Sauerländertunnel), anderseits mit der Realisierung zusätzlicher ökologischer Ausgleichsmassnah-men. Diese Randbedingungen erfüllte der Kanton in den Jahren 1998 und 2000 mit entsprechenden Beschlüssen. Sodann beschloss der Regierungsrat am 18. Februar 2003 eine Projektänderung, die im Wesentlichen in der Tieferlegung der Aarebrücke bestand.

Mit Eingabe vom 8. September 2003 an den Regierungsrat verlangte Dr. Markus Siegrist, es sei mittels Verfügung festzustellen, dass die Baubewilligung für die Neue Staffeleggstrasse verfallen sei und mit dem Bau demzufolge nicht mehr begonnen werden dürfe. Der Regierungsrat trat auf dieses Begehren formell nicht ein, beantwortete es aber im Sinne einer Petition. Das vom Gesuchsteller angerufene Verwaltungsgericht hob in einem ersten Schritt den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats auf, namentlich weil es dessen Meinung nicht teilte, der Gesuchsteller hätte sein Anliegen in früheren, mit dem Projekt der Neuen Staffeleggstrasse zusammenhängenden Verfahren vorbringen können. In einem zweiten Schritt nahm das Verwaltungsgericht zur materiellen Frage Stellung, ob ein Strassenbauprojekt des Kantons in ähnlicher Weise wie eine Baubewilligung an eine bestimmte Geltungsdauer gebunden ist. Diese Frage wurde verneint. Massgebend für das Verwaltungsgericht war dabei zunächst der Umstand, dass das Baugesetz keine entsprechende Regelung enthält.

Die Auslegung dieses Gesetzes ergab im Weitern, dass die zweijährige Geltungsdauer für Baubewilligungen nicht auf kantonale Strassenbauprojekte übertragen werden kann. Einerseits wäre eine zweijährige Geltungsdauer bei den in der Regel komplexen kantonalen Strassenbauprojekten unrealistisch kurz. Zudem bedarf es neben der Genehmigung eines Strassenbauprojekts immer auch der Krediterteilung durch den Grossen Rat. Auch ohne förmliche Befristung des Strassenbauprojekts bestehen in Form der Finanz- und der Richtplanung wirksame politische Instrumente, mit denen verhindert werden kann, dass ein dem politischen Willen nicht mehr entsprechendes Strassenbauprojekt verwirklicht wird. Im Gegensatz dazu bedarf es bei privaten Baubewilligungen der Befristung, damit ein einmal bewilligtes Projekt nicht nach Jahr und Tag, ohne Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem jetzt geltenden Recht, ausgeführt werden kann.

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