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Neue Regelung für die Sonntagsverkäufe vor Weihnachten :
Ladenschlussgesetz wird per 1. Januar 2006 aufgehoben

Ein neues Gerichtsurteil zwingt das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu einer verschärften Bewilligungspraxis für die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonntagen in der Adventszeit. Diese Verschärfung betrifft die Auslegung des Arbeitsgesetzes und hat keinen Zusammenhang mit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes auf den 1. Januar 2006.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat aufgrund einer Beschwerde der Gewerkschaft unia ein Urteil zur Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonntagen vor Weihnachten gefällt. Es hat entschieden, dass die Weihnachtsmärkte im grenznahen Ausland und die grosszügige Bewilligungspraxis in den meisten umliegenden Kantonen keine ausreichende Grundlage für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Aargau bilden.

Dies bedeutet für Verkaufsgeschäfte im Kanton Aargau, dass die Beschäftigung von Personal an zwei Sonntagen vor Weihnachten nur dann ermöglicht werden kann, wenn
- in einem engen örtlichen Zusammenhang zum Verkaufsgeschäft ein Weihnachtsmarkt durchgeführt wird,
- oder in der betreffenden Ortschaft der Weihnachtsverkauf bereits Tradition besitzt (Durchführung seit mindestens 10 Jahren),
- oder der einzelne Betrieb den Nachweis einer starken spezifischen Konkurrenz durch das benachbarte Ausland erbringen kann.

Alle bereits erteilten Bewilligungen für Advent 2005 müssen nun neu beurteilt und ausgestellt werden. Die Unternehmen werden mit Orientierungsschreiben und neuen Gesuchsformularen bedient.

Das Volkswirtschaftsdepartement bedauert, nun eine restriktivere Praxis entwickeln zu müssen. Leider wird dies nicht ohne Ablehnung von Bewilligungsgesuchen möglich sein. Damit erleidet der Kanton Aargau einen Nachteil gegenüber anderen Kantonen, in denen die Gewerkschaft unia keine Beschwerde gegen die in den Vorjahren erteilten Bewilligungen eingereicht hatte.

Diese Praxisverschärfung betrifft die Auslegung des Arbeitsgesetzes. Sie hat nichts zu tun mit der Abschaffung des Ladenschlussgesetzes, die vom Aargauer Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 25. September 2005 beschlossen wurde. Die Aufhebung des Gesetzes wird im Dezember in der Gesetzessammlung publiziert und auf den 1. Januar 2006 wirksam. Trotz der Abschaffung des Ladenschlussgesetzes ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen weiterhin bewilligungspflichtig.

Im Jahr 2006 gilt im Kanton Aargau noch die bisherige Feiertagsregelung. In jenen Bezirken und Gemeinden, in denen der Berchtoldstag bereits bisher als Feiertag galt, wird er also auch am 2. Januar 2006 gelten. Über die künftige Feiertagsregelung und den Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird der Regierungsrat im 1. Quartal 2006 beschliessen.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres