Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen und Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
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Regierungsrat bereinigt Teilrevision des Baugesetzes und legt Botschaft vor
In der Anhörung zur Teilrevision des Baugesetzes haben 164 Mitwirkende über 800 Bemerkungen oder Anträge zum Entwurf eingereicht. Der Regierungsrat hat die Vorlage bereinigt und legt sie nun dem Grossen Rat zur Beschlussfassung vor. Wie bereits mit dem neuen Richtplan verfolgt der Regierungsrat auch mit der Teilrevision des Baugesetzes das Ziel, die weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken.
Das 2013 vom Volk angenommene revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 Prozent auszugleichen. Planungsvorteile entstehen insbesondere durch Einzonungen sowie durch Um- und Aufzonungen, die den Wert eines Grundstücks erheblich steigern. Mit den Erträgen sollen Massnahmen zur qualitätsvollen Siedlungsentwicklung nach innen gefördert werden. Der Bund setzt den Kantonen eine Frist für die Umsetzung bis 1. Mai 2019.
Im Weiteren verlangt das RPG von den Kantonen eine Gesetzesgrundlage für Massnahmen, damit Bauzonen auf den Markt und bestimmungsgemäss zur Überbauung kommen. Damit soll die Verfügbarkeit von Bauland gefördert werden.
Vereinfachungen bei der Mehrwertabgabe
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat bei Einzonungen eine Abgabe von 20 Prozent des Mehrwerts. Im Sinne der Gemeindeautonomie können die Gemeinden einen höheren Abgabesatz vorsehen.
Die Gemeinden sind frei, auch für Um- und Aufzonungen sowie für andere Planungsmassnahmen eine Mehrwertabgabe zu verlangen und den Satz zu bestimmen.
Neu sollen auch Ortsbürgergemeinden von der Mehrwertabgabepflicht befreit sein, wenn sie mit dem Grundstück öffentliche Aufgaben erfüllen.
Wirtschaftliche Interessen stärker berücksichtigt
Eine Gemeinde kann bei gegebenem öffentlichem Interesse eine Frist für die Überbauung eines wichtigen Grundstücks setzen. Wenn die angemahnte Frist unbenützt verstreicht, kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundstück öffentlich zum Verkauf ausschreiben und den Verkauf zum Verkehrswert an bauwillige Dritte anordnen.
Ein Kaufrecht der Gemeinde, wenn für das Grundstück kein Angebot eingegangen ist, wird nicht mehr vorgesehen.
Neu kann keine Bauverpflichtung verfügt werden, wenn für ein Grundstück ein Eigenbedarf eines Betriebs in den nächsten 15 Jahren besteht. Dies liegt im Interesse der ansässigen Unternehmen.