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Mehr Selbständigkeit für die Spitäler :
Revidiertes Spitalgesetz geht in die Vernehmlassung

Ein fortschrittliches Spitalgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für eine leistungsorientierte Finanzierung und eine vermehrte Führungsautonomie der Kantonsspitäler. Grössere Unabhängigkeit und ein Verzicht auf die Spitalregionen sind für die Regionalspitäler geplant.

Der ungebremste Kostenanstieg im Gesundheitswesen, die Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und eine veränderte Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden führten dazu, dass das geltende Spitalgesetz aus dem Jahre 1971 den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde.

Das KVG verpflichtet die Kantone zur Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung. Ausführlich sind die Planungsinstrumente Spitalkonzeption und Spitalliste, im Gesetzesentwurf geregelt. Festgehalten sind die erhöhten Anforderungen an die Qualitätssicherung, an das Rechnungswesen und an das Berichtswesen.

Um die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer leistungsorientierten Finanzierung der öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Spitäler zu schaffen, drängte sich eine tiefgreifende Revision auf. Die Restdefizitdeckung durch Kanton und Gemeinden soll durch leistungsbezogene und pauschale finanzielle Beiträge abgelöst werden. Mit den auf der Spitalliste aufgeführten Privatkliniken und ausserkantonalen Spitälern kann das Gesundheitsdepartement Leistungsverträge abschliessen.

Neues Finanzierungsmodell für die Gemeinden

Heute leisten die Gemeinden im System der Restdefizitdeckung Beiträge an die stationäre Grundversorgung in der Region. Im Rahmen der künftigen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden könnte das Finanzierungsmodell optimiert werden. Es ist geplant, dass der Kanton die gesamte stationäre Versorgung im Spitalbereich und die Gemeinden den Sozialbereich und die Betagtenbetreuung übernehmen.

Noch ist es nicht soweit. Im revidierten Spitalgesetz wird vorgeschlagen, dass die Gemeinden leistungsbezogene Beiträge aufgrund der Einwohnerzahl und Finanzkraft an die Grundversorgung bezahlen. Der Kanton und die Gemeinden sollen insgesamt im heutigen Rahmen von 60 % zu 40% ihre Beiträge in einen Pool einzahlen. Diese Clearingstelle entschädigt den Spitälern die ungedeckten Kosten nach Leistungsvertrag. Auf die Spitalregionen wird verzichtet, die Gemeinden behalten ihr Mitbestimmungsrecht durch Einsitznahme in der Spitalträgerschaft.

  • Staatskanzlei