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Mehr Flexibilität bei der Entlöhnung von Schulleitungen :
Regierungsrat schickt eine Änderung des Lohndekrets für Lehrpersonen in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat will im Lohndekret für Lehrpersonen bei der Entlöhnung der Schulleitungspersonen den Gemeinden Flexibilität gewähren und die Überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen regeln. Er reagiert damit auf die Tatsache, dass einige Gemeinden Schulleitungspersonen offensichtlich marktgerecht höher entlöhnen, als es das Dekret vorsieht. Die Vernehmlassung läuft bis 2. September 2005, die Änderungen sollen am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Am 1. Januar 2006 übernimmt der Kanton gemäss dem Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden die Löhne der Schulleitungen und der Lehrpersonen an Kindergärten. Die Gemeinden werden an diesen Aufwändungen mit einem Anteil von 28.9 Prozent beteiligt. Die Entlöhnung der Schulleitungen an den Volksschulen und der Lehrpersonen an Kindergärten sind im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) geregelt. Viele Gemeinden haben bereits vor Inkrafttreten des Lohndekrets auf eigene Rechnung Schulleitungen angestellt. Eine Umfrage bei den Gemeinden hat gezeigt, dass über vierzig Gemeinden, vor allem jene mit sehr grossen Schulen, höhere Löhne ausrichten, als es das Dekret vorsieht.

Verschiedene Gemeinden sind an den Kanton herangetreten, weil sie befürchten, dass die Löhne der von ihnen angestellten Schulleitungen herabgesetzt werden müssten und damit schwierige Personalsituationen sowie ein ernsthaftes Qualitätsproblem für die Aargauer Schule entstehen könnten. Landammann Rainer Huber hat Ende Juni 2005 den Grossen Rat auf diese Problematik hingewiesen und eine entsprechende Dekretsänderung in Aussicht gestellt.

Die nun beantragte Änderung des LDLP soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, auf ihre Kosten Sonderzulagen für Schulleitungen auszurichten, um auf die Marktsituation reagieren zu können. Gleichzeitig sollen das Ausbildungsalter von Schulleitungspersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen und Berufswahlschulen heruntergesetzt werden. Letzteres bewirkt, dass Lehrpersonen mit zusätzlichen Ausbildungsjahren nicht schlechter bezahlt werden als Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind, aber keine Zusatzausbildung absolvieren mussten.

Bei der Überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen ins LDLP und in den kantonalen Vollzug soll analog die gleiche Übergangsregelung gelten, welche letztes Jahr bei der Überführung der übrigen Lehrpersonen ins neue Lohndekret angewandt wurde.Weitere Auskünfte für Medienschaffende:Bruno Biberstein, GeneralsekretärDepartement Bildung, Kultur und Sport (BKS)Telefon 062 835 20 10, erreichbar zwischen 10 und 11 Uhr(ruft zurück bitte vorher anmelden)

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