Massnahmen gegen die direkte Konkurrenzierung von privaten Unternehmen durch Beschäftigungsprogramme
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Tripartite Kommission Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Behörden
Tripartite Kommission verabschiedet Massnahmen zur Verhinderung direkter Konkurrenzierung von privaten Unternehmen durch Beschäftigungsprogramme.
Gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) hat der Regierungsrat anfangs 1997 eine tripartite Kommission eingesetzt, die aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Arbeitsmarktbehörden (KIGA, Gemeinden) besteht. Die tripartite Kommission hat sich in den letzten Monaten sehr intensiv mit der Ausarbeitung von Richtlinien befasst, die eine direkte Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme verhindern sollen (Art. 72 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes). Im Rahmen dieser Arbeiten hat die tripartite Kommission diese Woche einstimmig folgende Massnahmen verabschiedet:
- Verbot der Teilnahme an Submissionen: Beschäftigungsprogramme dürfen keine Aufträge ausführen, die öffentlich ausgeschrieben worden sind und um die sich einer oder mehrere private Anbieter beworben haben. Die Teilnahme an Submissionsverfahren und andern Wettbewerben um Aufträge ist unzulässig.
- Werbeverbot: Beschäftigungsprogramme dürfen mit Produkten, die in der Schweiz auch von Privaten produziert werden, nicht öffentlich werben. Inserate, Flugblätter, Plakate und andere Werbemittel, die derartige Leistungen propagieren und die sich an einen grösseren, anonymen Kreis wenden, sind unzulässig.
- Klare namensmässige und rechtliche Unterscheidung: Ein Beschäftigungsprogramm muss sich auch von Aussenstehenden klar von andern Aktivitäten eines Programmträgers unterscheiden lassen. Es muss für jedermann eindeutig erkennbar sein, welche wirtschaftlichen und andern Aktivitäten Teil eines Beschäftigungsprogramms sind, und was nicht dazu gehört. Beschäftigungsprogramme sind auch organisatorisch, buchhalterisch und rechtlich klar von andern Aktivitäten eines Trägers zu trennen.
- Einsetzen eines paritätischen Ausschusses: Jedes Beschäftigungsprogramm hat einen paritätischen Ausschuss einzusetzen, dem neben Vertretungen der Sozialpartner auch Repräsentanten oder Repräsentantinnen der Gemeinden und anderer Institutionen der Tätigkeitsregion angehören können. Der paritätische Ausschuss eines Beschäftigungsprogramms hat dessen Tätigkeit im Lichte von Art. 72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die obigen Vorschriften eingehalten werden. Die Aufgaben des paritätischen Ausschusses können vom Trägerschaftsvorstand eines Beschäftigungsprogramms wahrgenommen worden, sofern dieser paritätisch zusammengesetzt und in der Region verankert ist.
Die tripartite Kommission ist überzeugt, mit diesen Massnahmen eine direkte Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme weitgehend verhindern zu können. Die Beschäftigungsprogramme sollten trotz dieser Einschränkungen ihre Aufgabe erfüllen können. Die tripartite Kommission wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten und allenfalls weitere Massnahmen ergreifen.