Lohnsituation Kurt Wernli - die Fakten
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Stellungnahme des Erziehungsdepartements
Das Erziehungsdepartement stellt im Zusammenhang mit Medienberichten die Arbeits- und Lohnsituation von Kurt Wernli als Bezirkslehrer und Inspektor klar. Diese Offenlegung persönlicher Angaben erfolgt im Einverständnis mit dem Betroffenen.
Kurt Wernli ist als Hauptlehrer einer Bezirksschule für ein Vollpensum mit 27 Lektionen pro Woche gewählt, für das er auch besoldet wird. Dieses Pensum setzt sich aktuell wie folgt zusammen:
Bezirksschule Windisch: 7 Lektionen
Inspektor: 16,5 Lektionen
Lehrauftrag Didaktikum: 1,5 Lektionen
Entlastung als Grossrat: 2 Lektionen
Entlastung als Grossratspräsident: 2 Lektionen
Altersentlastung: 2 Lektionen
Zwischentotal: 31 Lektionen
abzüglich Beurlaubung Bezirksschule: 7 Lektionen
anrechenbares Pensum: 24 Lektionen
zu kompensieren: 3 Lektionen
Total: 27 Lektionen.
Im Spätsommer 1997 hat Kurt Wernli im Hinblick auf seine Belastung als zukünftiger Grossratspräsident das Erziehungsdepartement ersucht, ihm eine Pensenregelung zu ermöglichen, bei der er während des Präsidialjahres von den 7 Lektionen Unterricht an der Bezirksschule entlastet würde. Dieses Gesuch wurde im Einverständnis mit der Schulpflege Windisch bewilligt. Dies entspricht der Regelung in analogen Fällen und stützt sich auf das Dekret und generell gültige Beschlüsse des Regierungsrates. Kurt Wernli wurde verpflichtet, bis Ende Schuljahr 1999 die in obiger Aufstellung sichtbaren drei Minuslektionen zu kompensieren. Bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Schuldienst wäre eine entsprechende Rückzahlung fällig.
Ein auf Amtszeit gewählter Lehrer hat während der Amtsperiode Anspruch auf das Pensum (und den entsprechenden Lohn), für das er gewählt wurde. Aus schulorganisatorischen Gründen kann dieses Pensum nicht immer auch zugeteilt werden: das Pensum wird unterschritten oder überschritten. Das Pensum wird deshalb im Verlauf der Amtsperiode ausgeglichen, indem Minusstunden durch Überstunden kompensiert werden und umgekehrt. Ohne diesen Ausgleich würden Mehrkosten entstehen, weil Überstunden ausbezahlt werden müssten und andererseits bei schulorganisatorisch begründeten Minusstunden der Lohn für das Pensum zu bezahlen wäre, auf das eine Lehrkraft aufgrund der Wahl Anrecht hat. Dieser Pensenausgleich liegt deshalb im Interesse des Kantons. Die Regelung kann analoge Anwendung finden bei Lehrkräften mit einer vorübergehenden Zusatzbelastung ausserhalb der Schule, sofern dieses Engagement dem Interesse des Arbeitgebers entspricht. Die Bestimmung über die Altersentlastung, wonach diese nur bei einem Vollpensum und ohne Überstunden möglich ist, kann bei Pensenausgleich nicht angewendet werden.