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Kürzung, Einstellung, Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen :
Regierungsrat legt Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes vor

Die Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen wird in einem dreistufigen Verfahren geregelt. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG). Diese beinhaltet zudem weitere Anpassungen über die Weitergabe von Daten und die Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen bei Wohnsitzwechsel sowie die Erweiterung der Rückerstattungspflicht.

Hauptpunkt der Teilrevision ist die klarere Regelung des Verfahrens bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen. Demnach wird in einem dreistufigen Verfahren die Gewährung materieller Hilfe zunächst mit Auflagen und Weisungen verbunden, ehe sie bei Nichtbefolgung gekürzt und schliesslich in bestimmten Fällen gänzlich eingestellt werden kann. Diese Präzisierung und Konkretisierung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) geht auf eine Motion zurück, die der Grosse Rat am 20. August 2013 an den Regierungsrat überwiesen hat. Die Motionäre bemängelten dabei, dass die Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen nur rudimentär geregelt sei und deshalb klarer geregelt werden müsse. Missbrauchsfälle sollen auf diese Art und Weise künftig rascher geahndet werden können.

Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen

Im gleichen Zug angepasst werden die Regelung der Weitergabe von Daten und die Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen bei Wohnsitzwechsel von Sozialhilfebeziehenden. Demnach soll es den Gemeinden künftig erlaubt sein, vollstreckbare Auflagen und Weisungen sowie Kürzungen und Einstellungen der materiellen Hilfe der vorgängig zuständigen Gemeinde zu bestätigen und damit zu übernehmen. Die Datenbekanntgabe unter den Gemeinden wird zudem vereinfacht und nicht mehr von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht. Diese Änderung geht auf eine Motion zurück, die der Grosse Rat am 25. August 2015 an den Regierungsrat überwiesen hat.

Rückerstattungspflicht von Dritten wird ausgeweitet

Neu gefasst wird im teilrevidierten SPG auch die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen. Nach geltendem Recht ist es so, dass sich diese in Bezug auf Drittpersonen auf Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft beschränkt. Dies kann zur stossenden Situation führen, dass bei fehlender Hinterlassenschaft beziehungsweise bei Ausschlagung der Erbschaft Nachkommen im Rahmen von Leistungen der zweiten und dritten Säule mit einem erheblichen Betrag begünstigt werden, ohne dass eine Rückerstattungspflicht vorliegt. Neu wird diese deshalb erweitert auf Drittpersonen, welche auf diese Art und Weise zu Vermögen gekommen sind. Dem Vorsorgeschutz wird Rechnung getragen, indem überlebende Ehegatten, Konkubinatspartner, eingetragene Partner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr von der Rückerstattungspflicht ausgenommen werden.

Gesetzesanpassungen schliesslich ergeben sich durch den Wegfall der Strafbestimmung bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Dazu kommt es, weil eine entsprechende Strafbestimmung im Bundesrecht geschaffen wurde und eine kantonale deshalb überflüssig ist. Weiter hat das Bundesparlament die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone abgeschafft. Auch diese Änderung bedarf einer Anpassung des SPG.

Inkraftsetzung im April 2018 geplant

Die parlamentarischen Beratungen im Grossen Rat sind im III. Quartal 2016 (1. Beratung) beziehungsweise im III. Quartal 2017 (2. Beratung) vorgesehen. Das Inkrafttreten des teilrevidierten Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 8. April 2018 vorgesehen. Der Zeitpunkt richtet sich nach der Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons, die dannzumal wirksam wird.

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