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Kris v.O.: Das Verwaltungsgericht bestätigt die fürsorgerische Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 9. August 2016, dass die fürsorgerische Unterbringung von Kris v.O. in der JVA Lenzburg aufrechterhalten bleibt. Es bestätigte damit das Urteil des Familiengerichts Baden vom 1. Juli 2016.

Das Verwaltungsgericht bejahte in seinem Entscheid vom 9. August 2016 erneut die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Es begründet dies namentlich mit der − gegenwärtig noch unbehandelten – schweren Persönlichkeitsstörung von Kris v.O., der daraus resultierenden Gefahr für Dritte sowie seiner dringenden Therapiebedürftigkeit. Diese Begründung hat inzwischen auch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2016 vollumfänglich bestätigt. Was die Verlegung von Kris v.O. in die JVA Lenzburg betrifft, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die JVA zurzeit eine geeignete Einrichtung darstellt. Sie gewährleistet sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die psychiatrische Behandlung. Dies gilt zumindest so lange, bis entsprechende Therapiefortschritte eine Verlegung in eine geeignete psychiatrische Klinik erlauben oder bis die Psychiatrische Klinik Königsfelden ein höheres Sicherheitsdispositiv aufweist.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2016 kann beim Bundesgericht angefochten werden und ist damit noch nicht endgültig.

Angefochtenes Urteil vom 1. Juli 2016

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte Kris v.O. das Urteil des Familiengerichts Baden vom 1. Juli 2016 angefochten. Das Familiengericht hatte darin entschieden, dass er nach seiner Entweichung aus der Psychiatrischen Klinik Königsfelden im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in die JVA Lenzburg verlegt wird.

Gesetzliche Grundlagen

Die FU in einer geeigneten Einrichtung wird angeordnet, wenn für eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ff. ZGB). Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtliche Massnahme.

Da Verfahren des Erwachsenenschutzes und damit auch um die fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind, können keine weiteren Angaben erfolgen.

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