Kraftwerk Aarau: Konzession wird 2014 erneuert
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Erneuerung der Anlagen ab 2015 vorgesehen
Die Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn erklären sich grundsätzlich bereit, die Kraftwerks-Konzession der Stadt Aarau, vertreten durch die Industriellen Betriebe Aarau (IBA), nach deren Ablauf im Jahre 2014 zu erneuern. Sie stellen die Übertragung auf die IBA in Aussicht, sofern bei der Verselbständigung der IBA die Stimmrechtsmehrheit in öffentlicher Hand verbleibt.
Der Stadtrat der Stadt Aarau ersuchte im Herbst 1997 die Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn um einen Grundsatzentscheid zur im Jahre 2014 anstehenden Konzessionserneuerung für das Kraftwerk Aarau. Die Konzession soll auf den Zeitpunkt ihres Ablaufs erneuert und wiederum alleine an die Stadt Aarau, beziehungsweise an ihre Industriellen Betriebe (IBA) erteilt werden. Die Konzessionärin ersuchte gleichzeitig um die Bekanntgabe der ökologischen Auflagen und konzessionsrechtlichen Randbedingungen.
Für das seit 1894 in Etappen erstellte Kraftwerk stehen beim Konzessionsablauf verschiedene grosse Investitionen an, die aus Gründen des unterschiedlichen Alters der Anlagen etappenweise erfolgen sollen. Ab 2015 soll zuerst der nördliche, 10 bis 20 Jahre später auch der südliche Teil des Maschinenhauses erneuert werden. Mit der etwa um 2030 nötigen Erneuerung der Wehranlagen soll entschieden werden, ob das heutige Kanalkraftwerk neu als Flusskraftwerk betrieben werden soll.
Die Wasserkraftanteile liegen zu 18 % beim Kanton Aargau und zu 82 % beim Kanton Solothurn, der die Federführung hat und alle wichtigen Schritte mit dem Kanton Aargau koordiniert.
Die beiden Regierungen legen in diesem in beiden Kantonen erstmals nach Art. 58 a des revidierten Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) gefällten Grundsatzentscheid die Rahmenbedingungen für die Konzessionserneuerung fest. Sie erklären sich unter einigen Vorbehalten grundsätzlich bereit, die bestehende Konzession der Stadt Aarau nach deren Ablauf im Jahre 2014 zu erneuern.
Bei der Verselbständigung der IBA mit Stimmrechtsmehrheit in der öffentlichen Hand stellen sie die Übertragung dieser Grundsatzerklärung auf die IBA in Aussicht. Dieser beidseitig abgestimmte, formell und materiell koordinierte Grundsatzentscheid ist eine Absichtserklärung. Vorbehalten sind insbesondere die Gesetzgebung im Zeitpunkt der Konzessionserteilung, das Vorliegen eines umweltverträglichen, bewilligungsfähigen Projekts und die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsträger im Konzessionsverfahren. Die Kompetenz zur Erteilung der Konzession liegt im Kanton Aargau beim Grossen Rat, im Kanton Solothurn beim Kantonsrat und beim Volk.
Die Regierungen beider Kantone haben ihre Baudepartemente mit der weiteren Bearbeitung des Projekts beauftragt.