Kompetenz liegt beim Grossen Rat
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Kredit für Zentralgefängnis
Aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ist der Grosse Rat zuständig, abschliessend über den Kredit für das Zentralgefängnis Lenzburg zu befinden. Die Grossratspräsidentin und der Regierungsrat weisen die Kritik der SVP zurück und bedauern die Verzögerung der Realisierung des Zentralgefängnisses durch eine allfällige staatsrechtliche Beschwerde.
In einer Medienmitteilung zweifelt die SVP die Verfassungsmässigkeit der abschliessenden Kreditbewilligung durch den Grossen Rat an und erblickt darin eine Umgehung des Volkes. Sie kündigt die Erhebung einer Staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an.
Die Präsidentin des Grossen Rates und der Regierungsrat weisen darauf hin, dass das Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, abschliessend - d.h. ohne Ausgabenreferendum - über den Weiterbestand und die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt in Lenzburg zu entscheiden. Der betreffende § 20 Abs. 1 StPO war Teil der Gesetzesrevision, welche der Grosse Rat am 2. Juli 2002 ohne Gegenstimme beschlossen und das Volk am 24. November 2002 mit grossem Mehr gutgeheissen hat. In seiner damaligen Botschaft an das Parlament legte der Regierungsrat die Übereinstimung der Kompetenzdelegation mit den Anforderungen der Kantonsverfassung (§ 63 Abs. 2 lit. b) dar und wies darauf hin, dass der Begriff der Justizvollzugsanstalt die im Gefängniskonzept vorgesehene kombinierte Anstalt (Strafanstalt und Zentralgefängnis) erfasse.
Diese rechtlichen Vorgaben waren auch Inhalt der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat über das Zentralgefängnis Lenzburg.
Von einer Umgehung des Volkes kann daher keine Rede sein. Die Grossratspräsidentin und der Regierungsrat weisen die erhobene Kritik zurück und bedauern die Verzögerung der Realisierung des Zentralgefängnisses durch eine Staatsrechtliche Beschwerde.