Kommissionsbeschluss zum Grossratswahlgesetz in 2. Lesung
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Wahlgesetz: Kommission für Quorum ohne Listengruppenverbindung
Das Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (GWG) regelt das Wahlprozedere für die Wahlen in den Grossen Rat, die Einwohnerräte und den Verfassungsrat. Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat das revidierte Gesetz in 2. Lesung vorberaten und beantragt dem Grossen Rat wie in 1. Lesung den Wahlmodus gemäss Modell „Doppelter Pukelsheim“ mit einem Quorum von 5 Prozent ohne die Möglichkeit von Listengruppenverbindungen.
Die Kommission Allgemeine Verwaltung (AVW) hat in ihrer Sitzung vom 24. August 2007 unter dem Präsidium von Grossrätin Katharina Kerr (Aarau) die Revision der Kantonsverfassung und des Grossratswahlgesetzes in 2. Lesung beraten und schlägt dem Grossen Rat die gleiche Fassung gemäss Modell "Doppelter Pukelsheim" mit einem Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk vor, wie dieser am 20. März 2007 sie in 1. Lesung beschlossen hat und wie sie der Regierungsrat mit seiner Vorlage zur 2. Lesung vom 4. Juli 2007 beantragt. Der Vorschlag der AVW an das Parlament kam mit Mehrheitsbeschluss zustande.
In den vom Regierungsrat im Juli vorgelegten ausführlichen Entscheidunterlagen, darunter ein neues Rechtsgutachten der beiden Zürcher Staatsrechtler Prof. Dr. iur. Tobias Jaag und lic. iur. Matthias Hauser zur Frage der verfassungsmässigen Zulässigkeit von direkten Quoren, kam klar zum Ausdruck, dass das Modell "Doppelter Pukelsheim" mit einem direkten Quorum von höchstens 2,5 Prozent in einem Bezirk den Willen der Wählenden nach dem Grundsatz "one person, one vote" abbildet und damit die Anforderungen an die Verfassungskonformität erfüllt. Mit einem direkten Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk wird eine Wahlhürde aufgebaut, die gemäss dem genannten Rechtsgutachten mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Da zu dieser Frage aber noch kein Präzedenzurteil durch das Bundesgericht vorliegt, kann schwer abgeschätzt werden, wie dieses im Beschwerdefall entscheiden würde. Der Kanton Zürich hat im April 2007 seine Kantonsratswahlen gemäss Modell "Doppelter Pukelsheim" mit einem direkten Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk durchgeführt; da dies jedoch zu keiner Beschwerde gegen das Quorum führte, bleibt die Frage nach der Verfassungsmässigkeit offen. In der Kommission AVW fanden Anträge, die auf kein Quorum beziehungsweise auf ein tieferes und ein höheres Quorum als 5 Prozent zielten, keine Mehrheit. Auch ein Antrag, der bei bestehendem Quorum von 5 Prozent die Möglichkeit einer Listengruppenverbindung zur Förderung von Jungparteien schaffen wollte, wurde abgelehnt. Andere Wahlmodelle als das Modell "Doppelter Pukelsheim" wurden in der Kommission AVW keine beantragt.
Die Kommissionsmitglieder, die einem Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk den Vorzug gaben, argumentierten, dass damit der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung getragen, anderseits eine gewisse Hürde für kleine Gruppierungen bei Wahlen aufgebaut würde. Die Kommissionsmitglieder, die ein Quorum über 2,5 Prozent ablehnen, taten dies mit dem Argument, in erster Linie sei die Verfassungskonformität als Schutz des WählerInnenwillens zu beachten.
Die Revision des Aargauer Grossratswahlgesetzes war notwendig geworden, nachdem das Bundesgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 festgelegt hatte, dass ein natürliches Quorum von mehr als 10 Prozent gemäss bestehendem Aargauer Erlass mit dem Proporzwahlrecht nicht zu vereinbaren ist. Die Verfassungsänderung und das revidierte Grossratswahlgesetz sollen in 2. Lesung am 18. September vom Grossen Rat behandelt werden.