Kommissionsberatungen zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die 1. Lesung im Grossen Rat abgeschlossen
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Die Nichtständige Kommission (NIKO KBüG) hat die Teilrevision zum kantonalen Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit diversen Änderungen beraten.
Das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) muss an die auf den 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Einbürgerungsgesetzgebung des Bundes angepasst werden. Die NIKO KBüG hat die Teilrevision mit einigen Verschärfungen genehmigt.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes werden grossmehrheitlich übernommen. Die neu auf Bundesebene festgelegten Kriterien in Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit, der erforderlichen Sprachkenntnisse und der Integration werden teilweise verschärft.
Zahlreiche Minderheitsanträge
Für eine Einbürgerung ist künftig eine Niederlassungsbewilligung C erforderlich. Die gesuchstellende Person muss eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren im Kanton Aargau nachweisen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die ununterbrochene Wohnsitzdauer in der Gemeinde von bisher 3 auf neu 5 Jahre zu verlängern.
Das neue Bundesgesetz enthält für Erwachsene bezüglich Beachtung der öffentlichen Sicherheit neu Regelungen unter Berücksichtigung des konkreten Strafmasses. Im Kanton Aargau darf zudem der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag aufweisen. Die im Entwurf des Regierungsrats vorgeschlagenen Anpassungen bei der Beurteilung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Jugendlichen, die infolge eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, wurden von der grossrätlichen Kommission übernommen. Eine Minderheit verlangt, die bisher geltenden kantonalen Bestimmungen beizubehalten.
Diese und weitere Minderheitsanträge werden nun dem Grossen Rat vorgelegt.
Sprach- und staatsbürgerlicher Test
Des Weiteren hat sich die Kommission intensiv mit den neu verlangten Vorgaben der Sprachkenntnisse auseinandergesetzt. Für die schriftliche Sprachkompetenz wird zukünftig auch im Kanton Aargau das Niveau A2 und für die mündliche Sprachkompetenz das Niveau B1 verlangt, wie es die neue Bundesgesetzgebung vorschreibt.
Die staatsbürgerlichen Kenntnisse müssen mit der Einreichung des Gesuchs nachgewiesen werden. Neu sind mindestens 75 Prozent der Fragen korrekt zu beantworten.
Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Wer in den 10 Jahren unmittelbar vor Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. Der Betreibungsauszug darf für die letzten 5 Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs keine offenen Verlustscheine aufweisen. Zudem dürfen für die letzten 3 Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen vorliegen.
Der vorgeschlagenen Änderung des Rechtsmittelwegs will die Kommission nicht folgen. Sie spricht sich für den bisherigen Beschwerdeweg aus. Die Beschlüsse der zuständigen kommunalen Stelle sollen erstinstanzlich weiterhin beim Regierungsrat anfechtbar bleiben.
Die 1. Lesung im Grossen Rat ist für Mai 2017 vorgesehen, die Schlussberatung ist für September 2017 geplant.