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Kommission genehmigt Gesetzänderung über die Aargauische Kantonalbank

Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) beschliesst mit der Genehmigung der Änderung des Gesetzes über die Kantonalbank (AKBG) auch die Lohnobergrenze für Geschäftsleitungsmitglieder. Der Beschluss zur Änderung des Sonderlastengesetzes aus der ersten Beratung wird bestätigt.

Die grossrätliche Kommission VWA hat nach zwei Sitzungen mit intensiven Diskussionen die Änderung des AKB-Gesetzes in der zweiten Beratung genehmigt. Nebst kleineren Neuerungen standen vor allem der Lohn und die Vorsorgeleistungen der Geschäftsleitungsmitglieder im Mittelpunkt der Diskussionen.

Der Regierungsrat präsentierte aufgrund eines Prüfungsauftrags aus der ersten Beratung eine neue Variante für eine flexiblere Lohnbeschränkung. Die Kommission hielt dagegen am Ergebnis der ersten Lesung des Grossen Rats fest und begrenzte das Gehalt der Geschäftsleitungsmitglieder beim doppelten Betrag eines Regierungsratsgehalts, also bei rund 600'000 Franken.

Auf Antrag entschied die Kommission, die Bestimmungen zu den Vorsorgeleistungen und zu den Löhnen im Gesetz in jeweils separaten Absätzen festzulegen, um eine differenzierte Abstimmung zu ermöglichen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollen zukünftig maximal die Vorsorgeleistungen gemäss den Vorsorgeplänen des Jahres 2014 erhalten. Eine allfällige Umgehung der Lohnobergrenze über eine grosszügige Vorsorgelösung soll somit ausgeschlossen werden.

Änderung bei Finanzierung der Sonderlasten

Die in erster Beratung beschlossene Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) verlangt, dass Heimfallverzichtsentschädigungen bei Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken künftig nicht mehr in die allgemeine Kasse, sondern in die Finanzierung der Sonderlasten fliesst. Dem Vorschlag des Regierungsrats, den Beschluss über die Änderung aufgrund der schwierigen finanziellen Lage des Kantons auf die Budgetdiskussion im Herbst 2015 zu verschieben, folgte die Kommission nicht. Sie beantragt dem Parlament, die Änderung in zweiter Beratung definitiv zu beschliessen..

Die Vorlage wird voraussichtlich am 30. Juni 2015 im Grossen Rat behandelt.

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