Kommission gegen Gewalt an Sportveranstaltungen
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Änderung des Konkordats von 2007 genehmigt
Die Kommission für öffentliche Sicherheit SIK hat einer Änderung des bestehenden Konkordats gegen Gewalt an Sportveranstaltungen zugestimmt. Genehmigt wurde auch die damit verbundene Änderung des Polizeigesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau stimmte am 23. September 2008 einem ersten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu. Dieses Konkordat war ein erster Schritt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren KKJPD gegen die Gewalt und Ausschreitungen im Umfeld von Sportveranstaltungen. Die KKJPD erweiterte 2009 das Konkordat in einer Zusatzvereinbarung gegen Gewalt um weiterführende Massnahmen.
Trotz der ergriffenen Massnahmen liess sich die Gewalt, insbesondere im Umfeld von Fussballspielen, mit den bisherigen Massnahmen nicht nachhaltig eindämmen. Es musste vor allem nach der Durchführung der Europameisterschaft ein Anstieg der Gewalttätigkeiten festgestellt werden. Daher beschloss die KKJPD im Februar 2012 zahlreiche Änderungen des bestehenden Konkordats.
Hauptsächliche Änderungen
Die Änderungen umfassen hauptsächlich die Einführung einer Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele der jeweils obersten Spielligen. Im Rahmen der Bewilligungserteilung kann die zuständige Behörde mittels Auflagen auf die Klubs hinsichtlich der Stadionordnung oder der Sicherheitsvorkehrungen Einfluss ausüben. Im Kanton Aargau wird als zuständige Behörde die Kantonspolizei eingesetzt.
Weiter soll eine Identitätskontrolle der Fangruppen ermöglicht werden. Tätlichkeiten und Hinderung von Amtshandlungen werden neu als gewalttätiges Verhalten geahndet. Rayonverbote können neu für ein bis drei Jahre erlassen werden. Die Polizei kann bei einem konkreten Verdacht Besucher in nicht einsehbaren Räumen durch Personen gleichen Geschlechts auch unter der Bekleidung am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Untersuchungen im Intimbereich können von medizinischem Personal vorgenommen werden.
Alle Massnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sollen nur wenn nötig über das Bewilligungsverfahren angeordnet werden. Beschwerden gegen die erteilten Bewilligungen richten sich in erster Instanz an den Regierungsrat. Ob durch die neue Bewilligungspraxis grosse Mehraufgaben für Kantonspolizei anfallen, hängt auch von der sportlichen Entwicklung der entsprechenden Vereine im Kanton Aargau ab.
Die Kommission diskutierte vor allem die Massnahmen der Körperkontrollen kontrovers, war sich aber doch einig, dass dem gewalttätigen Treiben an Sportveranstaltungen Einhalt geboten werden muss. Sie erklärte sich auch mit der Kantonspolizei als Bewilligungsbehörde einverstanden.
Die Kommission stimmte der Vorlage grossmehrheitlich zu. Die Beratung des Konkordats sowie die erste Lesung der Gesetzesänderung im Polizeigesetz werden voraussichtlich noch im November im Grossen Rat beraten. Die zweite Lesung der Polizeigesetzesänderung ist für den März 2013 vorgesehen.