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Kommission für bedarfsgerechte familienergänzende Kinderbetreuung :
Kanton soll sich zu fünfzig Prozent an den Kosten beteiligen

Die grossrätliche Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) genehmigt die notwendige Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes. Ein flächendeckendes Angebot an familienergänzenden Kinderbetreuungsstrukturen schafft die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem kann das Potenzial an Arbeitskräften besser ausgeschöpft werden.

Die Mehrheit der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) bekräftigt den gesellschaftlichen sowie privaten Nutzen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Sie hält die Vorlage für zeitgemäss. Eine Minderheit der Kommissionen GSW sowie der BKS (Kommission für Bildung, Kultur und Sport), die in das Mitberichtsverfahren einbezogen wurde, ist anderer Meinung. Sie glauben nicht, dass die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf die volkswirtschaftliche Wirksamkeit erhöht und den Wirtschaftsstandort stärkt.

Die Kommission begrüsst grundsätzlich, dass jede Gemeinde im Kanton Aargau verpflichtet wird, für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis Ende Primarschule zu sorgen. Sie schränkt aber die Verpflichtung ein, indem die Gemeinden den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot sichern müssen. Die Gemeinden müssen nur im Bedarfsfall Betreuungsstrukturen bereitstellen. Die Wahl der Betreuungsform wird den Gemeinden überlassen.

Es obliegt den Gemeinden, die Elternbeiträge festzulegen. Die Kommission beantragt, dass der Grosse Rat die Höhe des Sockelbeitrags und des Grenzbetrags für den Leistungsbeitrag der Eltern durch Dekret festlegen soll. Die Vorlage sah vor, dass der Regierungsrat diese Beträge festlegt.

Die Kommission hat die vom Regierungsrat vorgeschlagene Beteiligung des Kantons an den Aufwendungen der Gemeinden für die familienergänzenden Betreuungsangebote von zwanzig Prozent auf fünfzig Prozent angehoben.

Die Vorlage wird voraussichtlich am 7. Juni 2011 im Grossen Rat behandelt.

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