Keine rechtlichen Einwände gegen den Bezug von Arzneimitteln über die Migros
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Überprüfung des Versandmodells durch das Departement Gesundheit und Soziales abgeschlossen
Das Departement Gesundheit und Soziales gelangt zum Schluss, dass gegen den Bezug von Arzneimitteln der Apotheke Zur Rose über die Migros keine rechtlichen Einwendungen bestehen.
Seit letzter Woche können in der Migros-Filiale Lenzburg gegen Abgabe des Arztrezeptes Arzneimittel der Versandapotheke Zur Rose in Frauenfeld bezogen werden. Das Departement Gesundheit und Soziales beurteilt diese Form der Arzneimitteldistribution als rechtlich zulässig. Im bislang bereits praktizierten Versandmodell liefert die Post die bestellten Arzneimittel nach Hause. Im vorliegenden Modell fungiert die Migros als Briefkasten und Paketabgabestelle, der Transport erfolgt durch die Apotheke zur Rose. Nach Auffassung des Departementes Gesundheit und Soziales unterscheiden sich die neue Logistiklösung und die Zustellung über die Post in der rechtlichen Beurteilung nicht.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der Migros für sich keiner Bewilligungspflicht unterliegt. Art. 30 des Heilmittelgesetzes statuiert zwar eine Bewilligungspflicht für den Detailhandel. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die eigentliche Abgabe der Arzneimittel durch die Versandapotheke zur Rose mit der Verpackung und Adressierung der Arzneimittel erfolgt. Die Versandapotheke Zur Rose ist im Besitz einer entsprechenden Bewilligung des Kantons Thurgau. Ebensowenig besteht eine Bewilligungspflicht für die Lagerung von Arzneimitteln, weil sich die Pakete in aller Regel nur für kurze Zeit bei der Migros befinden und im Falle der Nichtabholung innert derselben Frist, wie sie die Post kennt, zurück an die Versandapotheke Zur Rose gehen.
Zentrales Element des Versandhandels mit Arzneimitteln ist die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit durch ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem. Anlässlich eines Augenscheins vor Ort hat sich das Departement Gesundheit und Soziales die Abläufe im Detail aufzeigen lassen und sich dabei ein Bild über den Aspekt der Arzneimittelsicherheit machen können. Im Weiteren wurden nachträglich noch eingereichte Unterlagen im Bereich Qualitätsmanagement geprüft. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden an den Kanton Thurgau weitergeleitet, welcher als Sitzkanton der Versandhandelsapotheke für die Bewilligungserteilung und die Qualitätssicherung verantwortlich zeichnet.
Offen bleibt, wieweit diese und allenfalls weitere denkbare Formen der Arzneimitteldistribution aus einer gesundheitspolitischen Optik zweckmässig und erwünscht sind.