KAPF wählt den ordentlichen parlamentarischen Weg
:
Kinderbetreuung: Die ausserordentliche Möglichkeit der vorzeitigen Freigabe der finanziellen Mittel soll nicht überstrapaziert werden
Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) hat dem Regierungsrat die Ermächtigung zur vorzeitigen Freigabe von Budgetmittel für die Ausfallentschädigungen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht erteilt und verweist auf den ordentlichen Weg.
Der Regierungsrat beantragte die Ermächtigung zur vorzeitigen Freigabe von Budgetmittel. Gemäss dem Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) ist die vorzeitige Freigabe für Massnahmen möglich, die keinen Aufschub ertragen. Eine Mehrheit der KAPF erachtet diese Dringlichkeit als nicht gegeben und will damit diese ausserordentliche Möglichkeit nicht überstrapazieren. Gemäss der Verordnung des Bundes besteht die Dringlichkeit in Bezug auf die Einreichung der Gesuche, nicht aber in Bezug auf die Auszahlung der Ausfallentschädigungen. Ein entsprechender Nachtragskredit kann auf dem ordentlichen Weg beantragt werden. Eine zeitnahe Auszahlung der Ausfallentschädigungen – voraussichtlich im Herbst 2020 – ist auch unter Einhaltung des ordentlichen parlamentarischen Wegs realistisch. Eine Minderheit hätte die Mittel vorzeitig freigegeben, da der Kanton die Ausfallentschädigungen aufgrund der Bundesverordnung sowieso leisten muss.
KAPF bemängelt Verordnung des Bundes
Mit der vom Bundesrat am 20. Mai 2020 erlassenen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung; SR 862.1) werden die Kantone verpflichtet, den privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen in Form von Finanzhilfen für Betreuungsbeiträge der Eltern zu gewähren, die den Institutionen in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangen sind. Der Bund übernimmt ein Drittel der Kosten.
Die absolute Verpflichtung, die der Bund den Kantonen auferlegt, und der kaum vorhandene Handlungsspielraum wird von der KAPF kritisiert. Die Entschädigung von 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern wird im Vergleich mit anderen Branchen als zu grosszügig beurteilt. Weiter wird bemängelt, dass eine Betreuungseinrichtung aufgrund der Kurzarbeitsentschädigung finanzielle Vorteile haben könnte, da die volle Entschädigung der Kinderbetreuung fliesst, aber nur 80 Prozent des Lohnes bei den Kosten anfallen. Die Kommission beauftragte den Regierungsrat einstimmig, dem Bundesrat Nachbesserungen der Verordnung nahezulegen, um ungerechtfertigte Gewinne bei den Beitragsempfangenden zu verhindern.