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Kantonsspitäler sollen zur Spital Aargau AG werden :
Spitalgesetzrevision regelt Zuständigkeiten neu

Die Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie die Psychiatrischen Dienste sollen neu unter dem Namen "Spital Aargau AG" auftreten. Das neue Spitalgesetz sieht zudem eine Neuordnung der Zuständigkeiten vor und schafft die Rechtsgrundlage für die Leistungsfinanzierung.

Das total revidierte Spitalgesetz ersetzt das Spitalgesetz aus dem Jahr 1971. Es ist geprägt von drei Gedanken:
- Eine klarere und flexiblere Aufgaben- und Kompetenzordnung zwischen den politischen Behörden und den Spitälern.
- Die Verselbständigung der Kantonsspitäler und der Psychiatrischen Dienste.
- Die Einführung der leistungsorientierten Finanzierung.
Mit diesen Reformen sollen die Spitäler für die Veränderungen im Gesundheitswesen gestärkt werden.

Neuordnung der Kompetenzen

Das neue Spitalgesetz ordnet die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen neu und legt die Basis für die Trennung von stategischen und operationellen Aufgaben. Der Grosse Rat ist für die gesundheitspolitische Gesamtplanung zuständig. Er legt die strategischen Ziele sowie die Spitalstandorte fest. Der Regierungsrat steuert mit der Spitalkonzeption und mit Rahmenverträgen das Leistungsangebot der einzelnen Spitäler. Gestützt darauf werden mit den Spitälern jährliche Leistungsverträge ausgehandelt.Mit dem neuen Spitalgesetz sollen auch die Regionalspitäler mehr organisatorische Freiheit und damit mehr Eigenverantwortung erhalten.

Von der Anstalt zur Spital Aargau AG

Das neue Spitalgesetz legt die Grundlage zur Umwandlung der Kantonspitäler Aarau und Baden sowie der Psychiatrischen Dienste in die "Spital Aargau AG". Regierungsrat Ernst Hasler: "Der Kanton stellt die Grundversorgung im Spitalbereich auch in Zukunft sicher. Gleichzeitig stärken wir mit der neuen Rechtsform die Synergienutzung und das flexiblere Handeln. So leistet der Kanton einen Beitrag zur Dämpfung der Kostensteigerung im Gesundheitswesen." Der Kanton bleibt Eigentümer der Immobilien und räumt der "Spital Aargau AG" das Nutzungsrecht ein.

Der vom Regierungsrat eingesetzte Verwaltungsrat ist für die unternehmensstrategische Ausrichtung der Spitäler zuständig. Die Kantonsspitäler erhalten je eine Spitalleitung, die in der operativen Führung einen grossen Handlungsspielraum haben soll. Für die Mitarbeitenden soll ein Gesamtarbeitsvertrag erarbeitet werden.

Leistung statt Defizit finanzieren

Als dritte Neuerung schafft das neue Spitalgesetz die rechtliche Grundlage für die leistungsorientierte Finanzierung. So entstehen Anreize für eine wirtschaftliche Leistungserbringung. Das geltende Spitalgesetz aus dem Jahr 1971 basiert dagegen noch auf der Restdefizitdeckung. Das total revidierte Spitalgesetz geht bis Mitte November in die Vernehmlassung. Bis Ende Jahr will der Regierungsrat dem Grossen Rat den definitiven Gesetzestext vorlegen. Nach den Beratungen im Parlament soll im November des kommenden Jahres die Volksabstimmung stattfinden. Als Termin für die Inkraftsetzung des neuen Spitalgesetzes ist der 1. Januar 2003 vorgesehen.

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