Kantonales Personalrecht auf neuen Grundlagen
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Kanton startet Vernehmlassung zu diversen Vorlagen
Das Finanzdepartement schickt ein Paket von personalrechtlichen Erlassen in ein Vernehmlassungsverfahren. Im Vordergrund stehen ein völlig neu erarbeitetes Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz), ein Dekret über die Löhne des Personals des Kantons (Lohndekret) und ein Dekret über die kantonale Pensionskasse.
Das öffentliche Personalrecht befindet sich in einer Phase grosser Veränderungen. Die modernen Auffassungen über Führungsabläufe und die heutigen Vorstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen zu neuen Vorstellungen im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht. Die vorgesehenen Revisionen sind die Antwort auf die Forderungen nach moderneren, flexibleren und effizienteren Strukturen in der Personalpolitik. Angestrebt wird eine Angleichung an die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts und an eine stärkere Betonung des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft.
Die Entwürfe suchen Lösungen, welche den teilweise entgegenstehenden Interessen und Erwartungshaltungen gerecht werden sollen. Ziel ist eine flexible Ausgestaltung des öffentlichen Anstellungsrechts, das der Personalführung und der Eigenverantwortlichkeit des Personals mehr Raum belässt und zugleich Transparenz gewährleistet.
Das Bedürfnis nach Annäherung an das Privatrecht und Flexibilisierung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses führt zur Abschaffung der festen Amtsdauer und des Beamtenstatus. Damit kennt der Kanton inskünftig nur noch ein einheitliches Arbeitsverhältnis in der Form des öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages. Die verschiedenen Spezialformen sollen verschwinden. Die Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer im Sinne des Beamtenverhältnisses bleibt nur noch als Ausnahme für einige wenige Funktionen erhalten. Die Vereinheitlichung und die Annäherung an die Arbeitsverhältnisse der übrigen Wirtschaft wird auch durch die teilweise Übernahme von Bestimmungen des Obligationenrechts erreicht. Qualität und Effizienz beim Rechtsschutz werden auch mit der Schaffung eines Spezialverwaltungsgerichts zur Beurteilung personal- und besoldungsrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen.
Das Lohndekret führt ein neues, flexibles und leistungsorientiertes Lohnsystem ein, welches von Automatismen und von der Tendenz zur Nivellierung befreit ist. Weiter wird mit der Revision eine Zusammenführung und Ordnung der heute verstreuten Spezialerlasse und Sonderregelungen sowie eine Modernisierung und Vereinheitlichung im Bereich der Lohnzulagen und der Lohnfortzahlungspflicht angestrebt. Die Besoldungen für Lehrkräfte bleiben vom neuen Lohnsystem ausgeklammert, jedoch wird die Parallelität der Lohnentwicklung bei beiden Personalkategorien sichergestellt. Zu diesem Zweck wird der Automatismus bei den Dienstalterszulagen ebenfalls sistiert; diese werden nur noch im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung gewährt.
Mit einer weiteren Vorlage wird eine grundlegende Reform der Pensionskassensysteme vorgesehen. Mit dem vorliegenden Paket sollen Grossrat und Regierungsrat eine stärkere Führungsverantwortung im Bereich der Beamtenpensionskasse erhalten, wie die Kantonsverfassung dies vorsieht. Dabei wird in allen organisatorischen Fragen die Parität zwischen Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite realisiert, im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge. Dazu wurde zum ersten Mal ein Dekret geschaffen, welches sich auf das vor einem Jahr in der Volksabstimmung gutgeheissene Gesetz über die Anpassung der Führungsstrukturen abstützt. Festgelegt sind in diesem Dekret die Grundsätze über die Organisation der Kasse sowie die wichtigsten Eckwerte über die inhaltliche Ausgestaltung und die Finanzierung. Für die Lehrkräfte der Volksschule besteht heute noch ein getrenntes System im Umlageverfahren. Angestrebt wird eine sukzessive Überführung der Lehrkräfte der Volksschule vom heutigen Umlageverfahren in eine künftige gemeinsame Pensionskasse des Kantons im Kapitaldeckungsverfahren. Aus finanziellen und aus organisatorischen Gründen ist voraussichtlich nur ein schrittweises Vorgehen möglich, indem zunächst die neueintretenden Lehrkräfte und allenfalls weitere Pakete von Jahrgängen überführt werden. Insgesamt ist die Revision der Pensionskassen so angelegt, dass keine Leistungskürzungen für die Pensionierten damit verbunden sind. Ebenso soll durch die Revision der Deckungsgrad der Pensionskasse nicht geschmälert werden. Das Dekret über die kantonale Pensionskasse soll zusammen mit den andern Vorlagen vom Grossen Rat im Laufe des Jahres 1999 behandelt werden, sodass die Totalrevision der BPK-Statuten bereits jetzt vorbereitet und im Jahre 2000 durchgeführt werden kann.