Kantonale Vollzugsverordnung zum Gewässerschutz: Einzelne Bestimmungen bundesrechtswidrig
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob in seinem Urteil vom 27. September 2012 vier Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung der Gewässerschutzgesetzgebung auf. Es geht dabei um die Festlegung des Ge-wässerraums und der Gewässerabstände.
Der Regierungsrat erliess am 25. Januar 2012 die Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes. Auf Antrag von kantonalen Vereinigungen und Privatpersonen überprüfte das Verwaltungsgericht in einem sogenannten Normenkontrollverfahren einige dieser Verordnungsbestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Verfassungs- und dem Bundesrecht. Es kam zum Schluss, dass die §§ 3-6 der Vollzugsverordnung mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar sind und der Regierungsrat zum Erlass dieser Vorschriften nicht befugt war. Entsprechend hob es die vier Bestimmungen der Vollzugsverordnung auf.
Konkret betreffen die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Regelungen die Messweise für den Gewässerraum, die Abstände zu den Fliessgewässern und Seen (§ 3 der Vollzugsverordnung), die Gewässerabstände in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (§ 4 der Vollzugsverordnung) sowie die fehlende Mitwirkung von Grundeigentümern und Gemeinden in einem Planungsverfahren zur Regelung des Gewässerraums (§ 5 und § 6 der Vollzugsverordnung).
Auswirkungen des Urteils
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Regierungsrat, die Aufhebung der vier Bestimmungen im Amtsblatt und in der aargauischen Gesetzessammlung zu publizieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sobald dies der Fall ist, gelten die aufgehobenen Vorschriften nicht mehr und im Kanton Aargau dürfen nur noch die Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung über den Gewässerraum einschliesslich der Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 angewendet werden.