Kantonale Kontrollaufgaben im Gastgewerbe werden gebündelt
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Regierungsrat verabschiedet zugehörige Verordnung
Ab dem 1. Januar 2017 werden alle kantonalen Vollzugsaufgaben im Gastgewerbe beim Amt für Verbraucherschutz (AVS) des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) zentral zusammengeführt. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittelkontrollen oder Bewilligungen für den Alkoholausschank im Kleinhandel. Der Regierungsrat hat am 2. November 2016 die Gastgewerbeverordnung entsprechend angepasst.
In der kantonalen Verwaltung waren bisher zwei verschiedene Stellen mit Kontrollaufgaben im Gastgewerbe betraut. Das AVS war für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes und des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen zuständig. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und die zugehörige Industrie- und Gewerbeaufsicht im Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erteilte hauptsächlich Kleinhandelsbewilligungen für den Ausschank und den Verkauf von Spirituosen.
Durch die Zusammenführung der kantonalen Vollzugsaufgaben im Bereich des Gastgewerbes im AVS werden die Zuständigkeiten gebündelt. Insbesondere aus Kundensicht bedeutet diese kantonsinterne Zusammenlegung einen Vorteil, da es nur noch eine Ansprechstelle geben wird. Kantonsintern ist eine Verbesserung im Bereich der Administration zu erwarten. Weiter wird der Vollzug durch das Lebensmittelinspektorat in Gastwirtschafts- und Detailhandelsbetrieben vereinfacht. Die bisher dem DVI angegliederte Wirteprüfungskommission wird neu ebenfalls dem DGS zugeordnet.
Grundsatzentscheid im Juni
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat bereits im Juni 2016 der Übertragung der Zuständigkeiten zum Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung vom AWA auf das AVS zugestimmt. Gleichzeitig wurde das DGS beauftragt, der Regierung die notwendigen Erlassänderungen zu unterbreiten. Am 2. November 2016 hat der Regierungsrat der Anpassung in der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) zugestimmt, so dass die Zusammenführung per 1. Januar 2017 vollzogen werden kann.
Hintergrund der neuen Regelungen in der kantonalen Gastgewerbeverordnung ist die Abschreibung der Totalrevision des Alkoholgesetzes durch das Bundesparlament im Dezember 2015. Mit einer Neuauflage ist gemäss Auskünften des Bundes in den nächsten fünf Jahren nicht zu rechnen. Im Zuge dieser Entwicklungen haben sich die zuständigen kantonalen Stellen mit einem möglichen Transfer der Kontrollfunktionen auseinandergesetzt.