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Kanton übernimmt Vollzug von NISV :
Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Gemeinden werden entlastet

Seit dem 1. Oktober 2002 obliegt der Vollzug der Verordnung über die nichtionisierende Strahlung (NISV) dem Kanton. Weil für einen wirkungsvollen Vollzug vertiefte Kenntnisse erforderlich sind, hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Umweltschutzdekrets beantragt.

Zum Schutz der Menschen trat am 1. Februar 2000 die Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft. Sie umfasst acht komplexe Anlagetypen. Im Vordergrund stehen die Anlagen der Mobiltelefonie. Ohne vertiefte Kenntnisse der verschiedenen Anlagetypen ist ein wirkungsvoller Vollzug nicht möglich. Der Regierungsrat hat deshalb dem Grossen Rat eine Änderung des Umweltschutzdekretes (USD) beantragt. Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist ab dem 1. Oktober 2002 eine kantonale Aufgabe. Damit werden die Gemeinden von dieser schwierigen Aufgabe entlastet.

In der Praxis bedeutet dies: Baugesuche für Sendeanlagen für Mobilfunk- und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, Sendeanlagen für Rundfunk und andere Funkanwendungen, sowie Radaranlagen benötigen künftig die Zustimmung des Kantons. Die Baugesuche sind beim zuständigen Gemeinderat einzureichen. Die Gemeindebehörde ist für die öffentliche Auflage besorgt. Die Baugesuche werden dem Baudepartement, Koordinationsstelle Baugesuche (KB), zur Beurteilung zugestellt.

Das Resultat der Prüfung wird den Gemeindebehörden eröffnet. Die kantonale Zustimmung ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung des Gemeinderates.

Die Sektion Luft und Lärm der Abteilung für Umwelt unterstützt die Gemeindebehörden bei Einspracheverfahren.

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