Grundlegend neues Personal- und Lohnrecht des Kantons
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Zwei Botschaften der Regierung an den Grossen Rat
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat ein grundlegend neues Grundsatzgesetz zum Personalrecht und ein total revidiertes Dekret zum Lohnrecht. Die beiden Erlasse folgen einer zusammenhängenden personalpolitischen Gesamtkonzeption. Die Botschaft zur Revision der Pensionskassen wird in einer zweiten Etappe vorgelegt.
Die neuen Regelungen gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, der unselbständigen Anstalten und der Gerichte. Es wird eine flächendeckende Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens angestrebt. Die Lehrkräfte sind davon teilweise erfasst, soweit im Schulrecht und im Lehrerbesoldungsrecht nicht besondere Vorschriften bestehen.
Mit den beiden Erlassen wird in inhaltlicher Hinsicht eine Annäherung an das Privatrecht gemacht und ein stärkeres partnerschaftliches Geben und Nehmen angestrebt. Die Entwicklung zu einer modernen Unternehmenskultur soll eine flexible und effektive Bewältigung der vielfältigen Aufgaben eines modernen Staates ermöglichen.
Der Kanton Aargau will ein attraktiver Arbeitgeber sein. Er legt zukünftig die personalpolitischen Grundsätze in einem Leitbild fest. Die aktive Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenwirken zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Arbeitgeber, erhält einen höheren Stellenwert. Dazu gehören auch beweglichere und individuellere Regelungen im Interesse beider Partner. Das Instrument des Vertrages kommt stärker zum Zug, anstelle oder neben den herkömmlichen hierarchischen Strukturen und Automatismen. Der Dialog in Form der Mitarbeiterbeurteilung und des Entwicklungsgesprächs erhält eine grössere Bedeutung. Angestrebt wird eine kooperative und wirkungsorientierte Führungskultur.
Mit der Ablösung des traditionellen Beamtenverhältnisses durch den öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag wird das Verständnis der gleichberechtigten Partner am deutlichsten sichtbar. Die Gesetzgebung soll und darf die vielfältigen Probleme nicht mit starren Einzelbestimmungen lösen; wichtige Elemente der Personalpolitik lassen sich ohnehin nicht allein rechtlich regeln. Die beiden Erlasse beschränken sich deshalb auf klare Rahmenbedingungen und wirksame Instrumente.
Neu wird die Möglichkeit des Abschlusses von Gesamtarbeitsverträgen eingeführt, auch wenn dieses Instrument im vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nur in engen Grenzen zur Anwendung kommen kann. Trotz der stärkeren Ausrichtung auf das Privatrecht ist sich der Kanton Aargau seiner speziellen Verantwortung als grosser öffentlicher Arbeitgeber bewusst. Dies kommt auch in klar geregelten Kündigungsvorschriften zum Ausdruck. Der Aargau will wirtschaftlich handeln, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, und ein Vorbild als Arbeitgeber sein.
Der Rechtsschutz erhält mit der Abschaffung der Amtsdauer ein besonderes Gewicht. Für die Beurteilung von Angelegenheiten aus dem Personal- und Lohnbereich wird neu ein besonderes Personalrekursgericht geschaffen. Damit soll gleichzeitig das Verwaltungsgericht entlastet werden.
Neu ist auch eine verwaltungsinterne Schlichtungskommission vorgesehen, welche vor einer Klage oder einem Rekurs anzurufen ist.
Das neue Lohnsystem stützt sich einerseits auf einen funktionsbezogenen Positionsanteil, welcher mit einer Arbeitsplatzbewertung bestimmt wird. Auf Grund des persönlichen Einsatzes und der Leistung am Arbeitsplatz wird der individuelle Leistungsanteil als zweite Komponente festgelegt.
Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich in ihrer Bandbreite an der volkswirtschaftlichen Entwicklung, den personalpolitischen Zielsetzungen und der Finanzlage des Kantons; gesteuert wird sie künftig durch den Lohnsummenentscheid des Grossen Rates. Die Verantwortung des Grossen Rates im Bereich der Lohnpolitik wird mit den neuen Erlassen transparenter und konkretisiert sich auf die strategischen Hauptfragen, nämlich die Lohnstrukturen und die Lohnsumme.