Grünes Licht für die Belagserneuerung auf der A1
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Vereinbarung zwischen Kanton und beschwerdeführender Arbeitsgemeinschaft
Mit der Belagserneuerung auf der A1 kann bald begonnen werden: Trotz einer beim Verwaltungsgericht hängigen Submissionsbeschwerde kann der Kanton den Vertrag mit dem ausgewählten Unternehmerkonsortium abschliessen. Dies ist das Resultat einer Vereinbarung zwischen dem Kanton und der beschwerdeführenden Arbeitsgemeinschaft, die im Submissionsverfahren nicht berücksichtigt worden war. Dieser Vereinbarung hat das Verwaltungsgericht heute zugestimmt.
Eine Arbeitsgemeinschaft, die für die Belagserneuerungsarbeiten nicht berücksichtigt worden war, hatte Ende 1997 eine Beschwerde gegen den Vergabeentscheid eingereicht und verlangte dessen Aufhebung. Im kantonalen, ja nationalen Interesse an einem raschen Baubeginn haben sich der Kanton und die Arbeitsgemeinschaft geeinigt, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr über die Aufhebung der Arbeitsvergabe durch den Regierungsrat, sondern nur noch darüber urteilen soll, ob der Vergabeentscheid rechtmässig sei. Dank diesem Entgegenkommen der beschwerdeführenden Arbeitsgemeinschaft ist der Weg zu einem sofortigen Vertragsabschluss des Kantons mit dem ausgewählten Unternehmerkonsortium geebnet.
Am 1. Mai 1997 ist das neue Submissionsdekret des Kantons Aargau in Kraft getreten. Es verweist bei Grossaufträgen, wie hier einer vorliegt, auf die neuen GATT/WTO-Vorschriften. Bei deren Handhabung ergeben sich - besonders bei komplexen Ausschreibungen - naturgemäss Fragen, an deren Klärung sowohl die Bauherrschaft als auch die Unternehmer ein Interesse haben. In diesem Sinne hat der Kanton eine Reihe von Erläuterungen nachgeliefert. Einige weitergehende Punkte will die beschwerdeführende Arbeitsgemeinschaft durch das Verwaltungsgericht beurteilt haben. Dazu ist sie berechtigt.
Submissionsbeschwerden haben aufschiebende Wirkung; das heisst, dass der Werkvertrag mit dem ausgewählten Unternehmer vorläufig nicht abgeschlossen werden darf und die Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Dadurch wurde im konkreten Fall der Belagserneuerung A1 der auf März 1998 angesetzte Baubeginn gefährdet. Ein Start der Arbeiten möglichst früh liegt in kantonalem, ja sogar nationalem Interesse. Es soll sichergestellt werden, dass die Bauarbeiten bis Ende 1999 abgeschlossen werden können. Darum haben sich der Kanton und die Beschwerdeführerin darauf geeinigt, die Beurteilung der offenen Rechtsfragen von der Frage der Bauausführung abzukoppeln, damit die durch den Regierungsrat ausgewählte Arbeitsgemeinschaft definitiv mit der Arbeitsvorbereitung und möglichst rasch mit der Ausführung beginnen kann. Das Verwaltungsgericht hat am 11. Februar 1998 diesem Vorgehen zugestimmt.
Allerdings halten beide Parteien je an ihrer Rechtsansicht fest. Das Verwaltungsgericht wird also entscheiden müssen, ob die Vergabe der Belagserneuerungsarbeiten rechtmässig war oder nicht. Sollte den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen werden, so würde sie für ihre Aufwendungen gemäss Submissionsdekret entschädigt.