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Grünes Licht für den Neubau des Bahnhofs Aarau :
Regierungsrat weist Beschwerde ab

Die Stadt Aarau hat zu Recht die Durchsetzbarkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft. Ein benachbarter Grundeigentümer legte Beschwerde gegen den Neubau des Bahnhofs Aarau ein. Er machte die Verletzung seines Eigentums und die unrechtmässige Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Lärm und Schattenwurf geltend.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Baubewilligung dürfe auf Grund bestehender privatrechtlicher Hindernisse erst erteilt werden, wenn die entsprechenden privatrechtlichen Fragen geklärt seien. Der Regierungsrat kommt dabei in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Baubewilligungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmefällen - keine privatrechtlichen Fragen beantworten dürfen, sondern einzig zu prüfen haben, ob dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es ist mit anderen Worten nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörden, die privaten Rechte durch die Verweigerung der Baubewilligung zu wahren. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig. Die Baubewilligungsbehörde hat demnach die Frage der Durchsetzbarkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung zu Recht nicht geprüft.

Die Rügen im Rahmen des öffentlichen Rechts betreffend Schattenwurf und Reflexion des Eisenbahnlärms durch die Fassaden des Neubaus beurteilte der Regierungsrat als unbegründet. Auch eine Änderung des rechtskräftigen Gestaltungsplans bezüglich des Grenzabstandes zwischen dem Neubau und dem Grundstück des Beschwerdeführers erachtet der Regierungsrat als ungerechtfertigt. Dem Neubau des Bahnhofs Aarau steht somit in öffentlichrechtlicher Hinsicht nichts entgegen. Bezüglich der privatrechtlichen Streitigkeiten sind die Parteien auf die zuständigen Zivilgerichte zu verweisen.

  • Staatskanzlei