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Grossrätliche Kommission heisst Anpassungen des kantonalen Datenschutzrechts gut :
Vollzug des neuen Datenschutzgesetzes soll ohne personellen und finanziellen Mehraufwand erfolgen

Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) genehmigt die Änderungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) grossmehrheitlich.

Nachdem die Europäische Union, der Europarat und der Bund ihr Datenschutzrecht angepasst haben, muss auch der Kanton Aargau entsprechende Änderungen vornehmen. Ein Nichteintretensantrag in der Kommissionsberatung wurde mit einer grossen Mehrheit abgelehnt. Neu soll IDAG nur noch natürliche und keine juristischen Personen mehr betreffen. Ein Antrag, die bisherige Lösung beizubehalten, wurde mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt.

Prüfungsauftrag zur Informationspflicht

Die öffentlichen Organe beschaffen Personendaten nach Möglichkeit bei der betroffenen Person und informieren diese über jede Beschaffung von Daten. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Aus der Kommission wurde zuhanden des Regierungsrats stillschweigend ein Prüfungsauftrag zu diesem Thema überwiesen. Auf die zweite Gesetzesberatung hin soll abgeklärt werden, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn beispielsweise die Bonität eines möglichen Vertragspartners geprüft wird.

Amtsdauer der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

Die Amtsdauer beträgt bisher acht Jahre. Diese Regelung soll unverändert beibehalten werden. Ein Antrag aus der Kommission, die Amtsdauer auf vier Jahre festzulegen, wurde mit grosser Mehrheit abgelehnt.

Die Kommission AVW legt grossen Wert darauf, dass die Änderungen des IDAG, wie vom Regierungsrat vorgesehen, ohne weitere Personalressourcen und ohne zusätzlichen finanziellen Mehraufwand umgesetzt werden können.

Der Grosse Rat wird das Geschäft voraussichtlich im November 2017 beraten.

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