Mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen soll die steuerliche Liegenschaftsbewertung den bundesgesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben angepasst und die steuerliche Grundstückbewertung vereinfacht und modernisiert werden. Die vorberatende Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) hat die Vorlage in zweiter Beratung an ihrer Sitzung vom 23. Januar 2024 behandelt. Umstritten sind – wie schon in der ersten Beratung des Geschäfts – die Höhe des Eigenmietwerts von Liegenschaften sowie die Frage, in welchen Abständen Grundstücke zu bewerten sind.
60 Prozent statt 62 Prozent Eigenmietwert
In seiner Botschaft zur zweiten Beratung des neuen Schätzungswesens des Kantons Aargau legt der Regierungsrat dar, weshalb er an seinem bereits in der ersten Vorlage vorgeschlagenen Eigenmietwert von 62 Prozent des Verkehrswerts festhält: So könne bei einem Eigenmietwert von weniger als 62 Prozent der Marktmiete nicht garantiert werden, dass der besteuerte Eigenmietwert jeder einzelnen Liegenschaft im Kanton bis zur nächsten Neuschätzung nicht unter die bundesrechtlich verlangte 60-Prozent-Marke fallen würde. In einem solchen Fall drohe, so der Regierungsrat, ein Normkontrollverfahren. Bei diesem könnte das Verwaltungsgericht eine Übergangsregelung treffen, deren Auswirkung auf den Eigenmietwert heute nicht abschätzbar sei. In der Abstimmung über den Grenzwert wertet eine knappe Mehrheit der Kommission das Interesse an einem tiefen Eigenmietwert höher als die vom Regierungsrat dargestellten möglichen Risiken und beantragt dem Grossen Rat einen Eigenmietwert von 60 Prozent des Verkehrswertes.
Umstrittener Bewertungsrhythmus
In welchem Rhythmus sollen Grundstücke – mit Ausnahmen derjenigen, die Waldflächen beinhalten oder landwirtschaftlich genutzt werden – bewertet werden? Zur Beurteilung dieser Frage hat der Grosse Rat dem Regierungsrat in der ersten Beratung den Auftrag erteilt, anstelle des vorgeschlagenen Fünfjahresrhythmus einen verlängerten Bewertungsrhythmus, eine rollende Planung oder einen indexbasierten Mechanismus zur Einschätzung zu prüfen. In seiner Beantwortung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Prüfung der anderen Bewertungsmodelle zu keiner Neubeurteilung des Sachverhalts geführt habe. Er hält deshalb am fünfjährigen Bewertungsrhythmus fest: Dieser gewährleiste das zeitnahe Reagieren auf sich allenfalls schnell ändernde Marktsituationen und diene der Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben. Eine komfortable Kommissionsminderheit unterstützt diese Haltung nicht: Wegen des mit einer Neubewertung verbundenen grossen Aufwands, nicht zuletzt auch aufgrund der zu erwartenden Einsprachen, die behandelt werden müssten, stellt sie den Antrag, dass Grundstücke nur alle zehn Jahre bewertet werden.
Der Grosse Rat wird die Steuergesetzänderungen zum Schätzungswesen und die Anträge der Kommission VWA voraussichtlich im März 2024 abschliessend beraten.