Gerichtsverhandlung im Strafverfahren gegen Walter Dubler vor Bezirksgericht Zurzach
Im Strafverfahren gegen den Wohler Gemeindeammann Walter Dubler kommt es am 10. März 2016 zur Gerichtsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Zurzach. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfachen Betrug vor. Sie beantragt eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen und eine Busse.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Walter Dubler im Oktober 2015 Anklage und am 6. Januar 2016 Zusatzanklage erhoben. Nachdem die Beschwerdekammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Bremgarten gutgeheissen hatte, übertrug die Justizleitung das Strafverfahren anfangs Dezember 2015 dem Bezirksgericht Zurzach (vergleiche. Medienmitteilung der Gerichte Kanton Aargau vom 3. Dezember 2015).
Ablauf der Verhandlung
Die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zurzach (Einzelrichter) findet am 10. März 2016, 14.00 Uhr, im Gerichtssaal im Rathaus Bad Zurzach (beschränkte Platzzahl) statt. An der Verhandlung werden Zeugen sowie der Beschuldigte befragt. Anschliessend erfolgen die Parteivorträge. Über den genauen Termin der Urteilsverkündung wird im Lauf der Hauptverhandlung mündlich orientiert.
Anmeldung der Medien
Aus organisatorischen Gründen werden die Medienschaffenden, die am Prozess teilnehmen wollen, ersucht, sich bis spätestens Mittwoch, 9. März 2016, 12.00 Uhr, beim Gerichtspräsidium Zurzach unter Angabe des Medienunternehmens, der Anzahl der teilnehmenden Medienschaffenden mit Namen, Vornamen, E-Mail-Adressen und unter Beilage eines Medienausweises per E-Mail an debora.wuffli@ag.ch zu akkreditieren.
Akkreditierte Medienschaffende erhalten am Verhandlungstag ab 9.00 Uhr die Anklageschrift. Weitere Informationen im Vorfeld der Verhandlung werden seitens des Gerichts nicht erteilt.
Es ergeht der Hinweis, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes nicht gestattet sind (Art. 71 Abs. 1 Strafprozessordnung). Überdies sind bei der Berichterstattung die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren.