Gemeinderatswahlen für die Amtsperiode 2002/2005
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Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann
Der Regierungsrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation von Marcel Guignard festgehalten, dass Stimmen für Gemeindeammann und Vizeammann nur gültig sind, wenn diese auf dem Wahlzettel auch als Gemeinderat aufgeführt werden.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. März 2000 ist die gleichzeitige Wahl von Gemeinderat sowie Gemeindeammann und Vizeammann eingeführt worden. In ihrer Wegleitung für die Gemeindewahlen hielt die Gemeindeabteilung des Departements des Innern fest, dass Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann nur gezählt werden dürfen, wenn diese auf dem Wahlzettel gleichzeitig als Mitglied des Gemeinderates gewählt werden.
In seiner Interpellation stellte Grossrat Marcel Guignard diese Auslegung in Frage. Für die Wahl als Gemeindeammann oder Vizeammann müsse es genügen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Stimmen auf allen abgegebenen Wahlzettel die nötige Stimmenzahl erreicht hätten.
Nach eingehender Überprüfung der Gesetzesgrundlagen ist der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass die fragliche Bestimmung korrekt interpretiert worden ist. Für eine gültige Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann ist auf den einzelnen Wahlzettel abzustellen. Das heisst, jeder Stimmberechtigte muss, um einem Gemeindeammann oder Vizeammann gültig eine Stimme abzugeben, diese auf dem Wahlzettel gleichzeitig auch als Gemeinderat aufführen.
Die Gemeinderäte werden nun durch den Vorsteher des Departements des Innern, Landammann Kurt Wernli, nochmals über diesen Sachverhalt informiert. Zudem wird den Gemeinden empfohlen, den Stimmberechtigten mit den Wahlunterlagen ein Merkblatt zuzustellen.