Freier Personenverkehr Schweiz - EU ab 1. Juni 2004
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Eine neue Phase der Personenfreizügigkeit beginnt
Die Angehörigen der 15 "alten" EU-Staaten haben ab 1. Juni 2004 einen leichteren Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Sie dürfen neu auch dann angestellt werden, wenn für die freien Stellen inländische Stellensuchende gefunden werden könnten. Zudem werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Einreise nicht mehr kontrolliert. Um ein Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, treten flankierende Massnahmen in Kraft.
Die "flankierenden Massnahmen" erleichtern es, u.a. allgemein verbindliche Mindestlöhne festzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die vom Regierungsrat eingesetzte tripartite Kommission feststellt, dass in bestimmten Bereichen die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt und missbräuchlich unterboten werden. Die tripartite Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der betroffenen staatlichen Behörden.
Weiterhin Kontingente
Bis zum 31. Mai 2007 sind Stellenantritte von EU-Angehörigen weiterhin kontingentiert, sofern die Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit in der Schweiz mehr als vier Monate dauert. Für Kurzaufenthalte (bis 364 Tage) und unbefristete Aufenhalte gibt es spezielle Kontingente. EU-Angehörige haben so lange einen Anspruch auf Zuteilung einer Kontingentseinheit als das betreffende Kontingent nicht vollständig ausgeschöpft ist. Vor allem das Kontingent für unbefristete Aufenthalte dürfte nur dann ausreichen, wenn sich die Arbeitgeber bemühen, ihren Arbeitskräftebedarf wenn immer möglich im Inland zu decken.
Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmende
Selbständige Dienstleistungserbringer und Arbeitnehmende, die von ihrem EU-Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden, können hier während insgesamt 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Aufträge ausführen. Eine Bewilligung braucht es dazu nicht. Es besteht jedoch eine vorgängige Meldepflicht für Arbeiten von mehr als acht Tagen. Für Arbeiten im Bau- und Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Haushalten sowie in der Sicherheits- und Bewachungsbranche besteht die Meldepflicht ab dem ersten Tag.
Erwerbstätige aus den neuen EU-Ländern
Das Personenfreizügigkeitsabkommen und dessen Änderungen gelten vorläufig nur für Angehörige der 15 "alten" EU-Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten. Die kürzlich in die EU aufgenommenen zehn neuen Mitgliedstaaten werden von der Schweiz vorderhand gleich behandelt wie Nicht-EU-Staaten, d.h. ihre Staatsangehörigen bleiben dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) unterstellt.