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Fall Boi: Das Verwaltungsgericht bestätigt die fürsorgerische Unterbringung

Im Fall des heute 22-jährigen Mannes, der 2009 die damals 17-jährige Boi getötet hatte, fällte das Verwaltungsgericht am 2. Februar 2016 das Urteil. Es entschied, dass die fürsorgerische Unterbringung des Mannes aufrechterhalten bleibt. Die vorgängige Verhandlung war von Gesetzes wegen nicht öffentlich.

Das Verwaltungsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung (FU) nach wie vor erfüllt sind. Es stützte sich dabei massgeblich auf ein aktuelles Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel. Demnach leidet der Mann an einer schweren psychischen Störung, die mittels intensiver, langfristiger Psychotherapie zu behandeln ist. Erst wenn der Mann im Therapieverlauf schrittweise auf ein Leben in der Freiheit vorbereitet und damit auch die Rückfallgefahr verkleinert werden kann, muss die Behandlung nicht mehr in einer psychiatrischen Klinik erfolgen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging innerhalb der im Bundesgerichtsentscheid vom 23. November 2015 angesetzten Frist. Es ist noch nicht rechtskräftig.

Da Verfahren des Erwachsenenschutzes und damit auch um die fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind (Art. 54 Abs. 4 ZPO), können keine weiteren Angaben erfolgen.

Gesetzliche Grundlagen

Die FU in einer geeigneten Einrichtung wird angeordnet, wenn für eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ff. ZGB). Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtliche Massnahme.

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