Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Erleichterung bei der Wahl des Kaminfegers :
Regierungsrat schickt Teilrevision des Brandschutzgesetzes in die Anhörung

Die Wahl des Kaminfegers soll erleichtert werden: Der Regierungsrat sieht anstelle der bisherigen, vierjährigen Kaminfegerkonzession neu ein auf sechs Monate kündbares Konzessionsverhältnis vor. Die Anhörung über die entsprechende Teilrevision des Brandschutzgesetzes läuft bis Ende August 2012.

Gemäss geltender Brandschutzgesetzgebung (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz, Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989) setzt das Ausüben des Kaminfegerberufs eine kommunale Konzession voraus. Dies hat zur Folge, dass Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungs- und Abgasanlagen grundsätzlich keine Möglichkeit haben, die Kaminfegerperson auszuwählen. Die umfassende Liberalisierung des Kaminfegermonopols stand bereits im Rahmen der Wachstumsinitiative des Regierungsrates mit ihren 25 Massnahmen im Jahr 2005 zur Diskussion, wurde nach dem Anhörungsresultat jedoch nicht weiterverfolgt.

Konzessionsverhältnis wird neu geregelt

Die vom Regierungsrat am 1. Juni 2012 in die Anhörung geschickte Teilrevision des Brandschutzgesetzes sieht im Sinn einer weniger weit gehenden Liberalisierung nunmehr vor, dass Anlageeigentümerinnen und -eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungs- und Abgasanlagen künftig auf unbürokratische Art und Weise die Arbeiten durch eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerperson ausführen lassen können. Sie haben dies dem Gemeinderat vorzeitig schriftlich anzuzeigen. Anstelle der bisherigen, vierjährigen Kaminfegerkonzession ist neu ein unbefristetes, von beiden Seiten auf sechs Monate kündbares Konzessionsverhältnis vorgesehen. Die neue Lösung stellt sicher, dass im Zusammenhang mit einer Veränderung im Konzessionsverhältnis zeitgerecht auch allfällige Personalentscheidungen sozialverträglich für Betriebe von konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfegern getroffen werden können. Das Gemeinwesen soll jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründen kündigen können. Dadurch wird dem besonderen Verhältnis (Konzession als wohlerworbenes Recht) Rechnung getragen.

Zuständigkeit für Brandschutzgebühren

Neben der Neuregelung des Konzessionsverhältnisses geht es bei der Teilrevision des Brandschutzgesetzes auch um jene der Zuständigkeit für die Ausgestaltung des Tarifs zur Erhebung von Brandschutzgebühren. Neu soll dafür die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) und nicht mehr der Regierungsrat zuständig sein.

Das teilrevidierte Brandschutzgesetz soll im kommenden Jahr vom Grossen Rat beraten und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Dieser Zeitpunkt korrespondiert mit der Konzessionsdauer der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, die am 31. Dezember 2013 ausläuft.

Die detaillierten Unterlagen finden Sie im kantonalen Angebot zu den Anhörungen.

  • Regierungsrat