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Entscheid über Kooperation zwischen Ärzten und Versandapotheke :
Kanton unterbindet Interessenverflechtungen beim Versandhandel von Medikamenten.

Das im Kanton Aargau praktizierte Medikamentendistributionsmodell, das von der Versandapotheke "Zur Rose AG" zusammen mit der argomed Ärzte AG entwickelt wurde, wird vom Departement Gesundheit und Soziales in dieser Form als unzulässig beurteilt.

Zwischen der im Kanton Thurgau domizilierten Versandapotheke "Zur Rose AG", und der argomed Ärzte AG, einer Managed-Care Betriebsorganisation im Aargau, besteht seit einigen Jahren ein Kooperationsvertrag. Beide Unternehmungen sind im Besitz von Ärzten. In diesem Rahmen wurde ein Medikamentendistributionsmodell entwickelt, das wie folgt funktioniert: Der Arzt schickt - mit Zustimmung des Patienten - das von ihm ausgestellte Rezept elektronisch an die "Zur Rose AG", welche ihrerseits die Medikamente dem Patienten direkt per Post zuschickt.

Von Apothekerseite wurde die Zulässigkeit dieses Systems in Frage gestellt, und es wurde geltend gemacht, dass diese Form der Medikamentenverteilung eine Umgehung des im Aargau geltenden Selbstdispensationsverbots darstelle. Von Seiten der Ärzte wurde dieser Vorwurf hingegen vehement bestritten.

Das Departement Gesundheit und Soziales hat nun nach einem aufwändigen Verfahren über diese Frage entschieden. Es hat dabei festgestellt, dass das Medikamentendistributionsmodell mit der "Zur Rose AG" eine Umgehung des Selbstdispensationsverbots darstellt. Das im Aargau geltende Selbstdispensationsverbot hat zum Zweck, die gute Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten durch ein dichtes Netz von öffentlichen Apotheken sicherzustellen. Dieser Zweck wird nach Auffassung des Departements Gesundheit und Soziales durch finanzielle Interessenverflechtungen in einem nicht mehr zulässigen Ausmass beeinträchtigt. Die finanzielle Interessenverflechtung entsteht dort, wo Ärzte, welche gleichzeitig Aktionäre der "Zur Rose AG" sind, am Distributionsmodell teilnehmen, aber auch durch nicht zweckgebundene finanzielle Leistungen der "Zur Rose AG" an die argomed Ärzte AG.

Die mit dem Entscheid getroffenen Anordnungen zielen darauf ab, diese finanziellen Interessenverflechtungen zu unterbinden, ohne dass damit dem Patienten die Möglichkeit genommen wird, die Medikamente weiterhin über die "Zur Rose AG" zu beziehen.

  • Departement Gesundheit und Soziales