Entschädigung auch bei nicht erkennbaren Mängeln
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Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes in der Anhörung
Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG) verabschiedet und für die Anhörung freigegeben. Geregelt wird unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Elementarschäden an mangelhaften Gebäuden künftig trotzdem entschädigt werden. Ein Thema ist zudem die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Das heutige Gebäudeversicherungsgesetz schliesst Schäden, die durch mangelhafte Konstruktion oder durch mangelhaften Unterhalt entstehen, aus der Elementarschadendeckung aus. Dieser Ausschlussgrund wurde schon bei der letzten Totalrevision des GebVG ausführlich diskutiert und schliesslich ins Gesetz aufgenommen. Die beiden in der Öffentlichkeit ausgiebig referierten Reinacher Sturmschadenfälle aus dem August 2006 haben die politische Diskussion in der Sache neuerlich entfacht.
Mit der vorliegenden Teilrevision des GebVG sollen neu Elementarschäden an mangelhaften Gebäuden künftig trotzdem entschädigt werden, sofern die Mängel nicht erkennbar und nicht überwiegend für den Schaden verantwortlich waren. Gleichzeitig werden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer im Rahmen einer allgemeinen Präventionsobliegenheit verpflichtet, bei bekannten oder leicht erkennbaren Konstruktions- oder Unterhaltsmängeln die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) wird ebenfalls im Rahmen der Teilrevision geregelt. Um die Flexibilität zu erhöhen, soll die Sitzzahl nicht mehr wie bisher fix sieben, sondern fünf bis sieben betragen. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder für eine zweijährige Amtsdauer. Ein Mitglied des Verwaltungsrats soll weiterhin aus der Mitte des Regierungsrats kommen. Nicht mehr vorgesehen ist die zwingende Einsitznahme eines Mitglieds aus der Mitte des Grossen Rats. Im gleichen Sinn beantwortet der Regierungsrat eine Motion der FDP-Fraktion zur Corporate Governance bei der Gebäudeversicherung. Der Regierungsrat lehnt die Forderung ab, wonach weder ein Mitglied des Grossen Rats noch des Regierungsrats im Verwaltungsrat der AGV vertreten sein soll.
Verschiedene kleinere Anpassungen
Weitere Inhalte der GebVG-Teilrevision betreffen die an das zur Zeit in Revision stehende Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag angelehnte Regressregelung, die Aufhebung der 3-Promille-Klausel des Versicherungskapitals als Minimalhöhe der Reserven für die Feuer- und Elementarschadenversicherung, die Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden sowie Präzisierungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die von der Stempelsteuer befreiten Präventionsbeiträge.
Die Anhörung dauert bis am 30. November 2010. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2012 geplant. Weitere Informationen sind unter www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.