Einnahmen aus der LSVA für den Aargau:
Vermeidung von externen Strassenkosten
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Botschaft zur Änderung des Strassenbaugesetzes geht an den Grossen Rat
Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat auch nach der Anhörung einen Mittelweg für die Verwendung des Ertrags aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA vor. Sie soll im wesentlichen die vom Bund an den Kanton verschobenen Lasten kompensieren.
Der aargauische Anteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) soll entsprechend der vom Bund vorgeschriebenen Zweckbindung der bestehenden Strassenrechnung zufliessen. Neben dem Bau, Unterhalt und Betrieb der Kantons- und Nationalstrassen muss die Strassenrechnung aber gleichzeitig zusätzliche Aufgaben finanzieren. Diese neuen Aufgaben dienen der Vermeidung von externen Strassenkosten und beanspruchen rund die Hälfte des LSVA-Anteils; die andere Hälfte wird für die Finanzierung von allgemeinen Strassenbauvorhaben als teilweise Kompensation für wegfallende Bundesbeiträge eingesetzt.
Das Schweizer und das Aargauer Volk haben 1998 dem Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) und somit der Erhebung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ab dem Jahr 2001 zugestimmt. Der Reinertrag der Abgabe wird zu einem Drittel den Kantonen zugewiesen und nach bestimmten, im Gesetz definierten Kriterien verteilt. Der Aargau kann nach Angaben des Bundes ab 2001 etwa 13 Mio. Franken und ab 2005 bis 26 Mio. Franken erwarten.
Der Bund überlässt es den Kantonen, wie weit sie ihren Anteil an der LSVA für den Ausgleich oder für die Vermeidung von externen Kosten verwenden (SVAG). Im Aargau soll die Priorität bei der Vermeidung liegen, weil damit ein effizienterer Einsatz der Mittel zu erwarten ist.
Aufgrund der Zweckbindung darf der aargauische Anteil an der LSVA nicht in die allgemeine Staatsrechnung fliessen; er ist einer Spezialfinanzierung zu unterstellen. Es ist sinnvoll, keine neue Sonderrechnung zu eröffnen, sondern die kantonalen LSVA-Anteile der schon bestehenden Spezialfinanzierung "Strassenrechnung" zuzuweisen. Die Strassenrechnung muss dann gleichzeitig die Finanzierung der folgenden, zusätzlichen Aufgaben - die aber immer in einem Zusammenhang mit der Strasse stehen - übernehmen: Bahnanteile für Niveauübergänge und Verkehrstrennungsanlagen (z.B. Brücke Bünzen-Boswil; WSB Aarau-Suhr, Bremgarten-Dietikon: Abschluss der Eigentrassierung); Beiträge an Anlagen des öffentlichen Verkehrs, welche Kantonsstrassen unmittelbar entlasten; Bau von kantonalen Radrouten, soweit sie nicht über Gemeindestrassen führen; sowie Beiträge an Wanderwege (schon bisher geleistet). Bis diese Projekte realisiert sind, würde der Anteil an der LSVA rund zur Hälfte durch diese neuen Aufgaben beansprucht. Die andere Hälfte soll zur Finanzierung von allgemeinen Strassenbauvorhaben als teilweise Kompensation für wegfallende Bundesbeiträge eingesetzt werden.
Der LSVA-Ertrag soll die entsprechenden Lasten kompensieren, die der Bund auf den Kanton verschoben hat. Für die Gemeinden ergibt sich durch die Gesetzesänderung keine Mehrbelastung.Gemäss dem geänderten Strassenbaugesetz sind Querschnittsleistungen unter den Verwaltungsabteilungen abzugelten. Zum Beispiel soll der Regierungsrat aufgrund eines Leistungsauftrags und einer Kostenrechnung jährlich die Abgeltung für die verkehrspolizeilichen Leistungen des Kantons festlegen.Der Grosse Rat wird die Änderung des Strassenbaugesetzes (neu: Strassengesetz) voraussichtlich im Frühling 2000 in erster Lesung beraten.