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Einnahmen aus der LSVA für den Aargau: Vermeidung von externen Strassenkosten :
Anhörung zur Änderung des Strassenbaugesetzes bis 6. Dezember

Der aargauische Anteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) soll entsprechend der vom Bund vorgeschriebenen Zweckbindung der bestehenden Strassenrechnung zufliessen. Neben dem Bau, Unterhalt und Betrieb der Kantons- und Nationalstrassen muss die Strassenrechnung aber gleichzeitig zusätzliche Aufgaben finanzieren.

Damit können auch Lastenabschiebungen des Bundes auf die Kantone kompensiert werden. Die Änderung des aargauischen Strassenbaugesetzes zielt primär darauf ab, externe Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig regelt das geänderte Gesetz auch die Verrechnung von Querschnittsleistungen, inklusive der verkehrspolizeilichen Leistungen des Kantons.

Das Schweizer und das Aargauer Volk haben 1998 dem Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) und somit der Erhebung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ab dem Jahr 2001 zugestimmt. Der Reinertrag der Abgabe wird zu einem Drittel den Kantonen zugewiesen und nach bestimmten, im Gesetz definierten Kriterien verteilt. Der Aargau kann nach Angaben des Bundes ab 2001 etwa 13 Mio. Franken und ab 2005 bis 26 Mio. Franken erwarten.

Der Bund überlässt es den Kantonen, wie weit sie ihren Anteil an der LSVA für den Ausgleich oder für die Vermeidung von externen Kosten verwenden (SVAG). Im Aargau soll die Priorität bei der Vermeidung liegen, weil damit ein effizienterer Einsatz der Mittel zu erwarten ist. Aufgrund der Zweckbindung darf der aargauische Anteil an der LSVA nicht in die allgemeine Staatsrechnung fliessen; er ist einer Spezialfinanzierung zu unterstellen. Es ist sinnvoll, keine neue Sonderrechnung zu eröffnen, sondern die kantonalen LSVA-Anteile der schon bestehenden Spezialfinanzierung "Strassenrechnung" zuzuweisen; die Strassenrechnung muss dann gleichzeitig die Finanzierung der folgenden zusätzlichen Aufgaben übernehmen: Bahnanteile für Niveauübergänge und Verkehrstrennungsanlagen (Aufgaben, aus deren Finanzierung sich der Bund zurückziehen will); Beiträge an Anlagen des öffentlichen Verkehrs, welche Kantonsstrassen unmittelbar entlasten; Bau von kantonalen Radrouten, soweit sie nicht über Gemeindestrassen führen; sowie Beiträge an Wanderwege (faktisch schon bisher geleistet). Der Anteil an der LSVA soll diese Mehrbelastung abdecken. Für die Gemeinden ergibt sich durch die Gesetzesänderung keine Mehrbelastung.

Gemäss dem geänderten Strassenbaugesetz sind Querschnittsleistungen unter den Verwaltungsabteilungen abzugelten. Dabei legt der Regierungsrat aufgrund eines Leistungsauftrags und einer Kostenrechnung jährlich die Abgeltung für die verkehrspolizeilichen Leistungen des Kantons fest.

Für die Umsetzung sind Änderungen des Strassenbaugesetzes (neu: Strassengesetz) nötig sowie kleinere Anpassungen im Baugesetz (§ 85 und § 86) und im Gesetz über den Öffentlichen Verkehr (§ 9). Weiter entsteht ein Anpassungsbedarf im Kantonsstrassendekret und im Nationalstrassendekret, über welche der Grosse Rat später zu befinden hat.

Der Regierungsrat hat den Entwurf der Gesetzesänderung und den dazugehörenden Bericht zur Anhörung freigegeben. Alle Interessierten haben die Möglichkeit, sich bis zum 6. Dezember 1999 beim Baudepartement, Abteilung Tiefbau, über die vorgesehene Gesetzesänderung zu orientieren und sich schriftlich dazu zu äussern. Anschliessend wird die Gesetzesvorlage dem Grossen Rat unterbreitet. Die Volksabstimmung ist im Herbst 2000 geplant, bei positivem Ausgang soll die Gesetzesänderung per 1. Januar 2001 in Kraft treten.

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