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Einführung einheitliche kantonsweite Baserate aufgeschoben :
Umsetzung des Prinzips "gleicher Preis für gleiche Leistung" verzögert sich

Die Kommission für Gesundheit und Sozialwesen stimmt dem Dekret zur Änderung von § 8 des Spitalgesetzes mehrheitlich zu. Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Wettbewerb von Qualität und Preis bei den Spitälern zu fördern und sicherzustellen, dass ein datenbasierter, fairer Vergleich der Leistungen möglich ist. Bei der Festsetzung der Spitaltarife wird weiterhin eine Baserate pro Spital genehmigt. Eine kantonsweite, einheitliche Baserate kann erst umgesetzt werden, wenn leistungsentsprechende Vergütungen nach SwissDRG möglich sind.

Die Strategie 8 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl), die das Prinzip "innerkantonal gleicher Preis (Baserate) für gleiche Leistung" enthält, kann per 1. Januar 2015 noch nicht umgesetzt werden. Im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung beschloss der Grosse Rat im Jahre 2011 ein Zweiphasenmodell, wonach der Regierungsrat in den Jahren 2012 bis 2014 pro Spital nur eine Baserate und spätestens ab dem Jahr 2015 nur noch eine kantonsweite Baserate genehmigt. Die Einführung einer einheitlichen kantonsweiten Baserate ist zeitlich zu verschieben, da das Fallpauschalensystem SwissDRG noch nicht alle relevanten Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Spitälern genügend abbilden kann. Die aktuell geltende Phase "eine Baserate pro Spital" soll aber verlängert werden. Die Änderung kann durch Dekret erfolgen und soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Die Kommission für Gesundheit und Soziales hat grundsätzlich der Aufschiebung des kantonsweiten einheitlichen Basispreises mehrheitlich zugestimmt, hält aber als Zielsetzung daran fest. § 8 des Spitalgesetzes wird geändert und ergänzt. Zusätzlich sollen in der Psychiatrie und der Rehabilitation die gleichen Prinzipien angewandt werden, sobald die entsprechenden Tarifstrukturen vorliegen.

Die neue Spitalfinanzierung sieht seit dem Jahr 2012 eine leistungsorientierte Vergütung vor. Mit dem neu eingeführten Fallpauschalensystem SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) wird pro Diagnosegruppe ein bestimmtes Kostengewicht vergeben. Diese Tarifstruktur wird vom Bundesrat genehmigt. Die sogenannte Baserate (Basispreis) wird zwischen jedem Spital und den Krankenkassen vereinbart. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrats. Die Gesamtvergütung wird durch Multiplikation dieser beiden Werte berechnet.

Die Vorlage wird voraussichtlich im August 2014 im Grossen Rat beraten.

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