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Einbürgerungen in Gemeindeversammlung und Einwohnerrat :
Offene Fragen geklärt

Einbürgerungswillige Personen dürfen die Beratung ihres Gesuches mitverfolgen. Während der Abstimmung müssen sie das Lokal verlassen, wenn diese offen erfolgt. Wird geheim abgestimmt, dürfen sie im Lokal bleiben. Für jede Einbürgerung muss separat entschieden werden, ob geheim abzustimmen ist oder nicht.

Das Departement des Innern hat gemeinsam mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates offene Fragen zum Einbürgerungsverfahren in Gemeindeversammlung und Einwohnerrat geklärt und in einem Kreisschreiben an die Gemeinden folgende Grundsätze festgelegt:

(1) Weil die Verhandlungen von Gemeindeversammlung und Einwohnerrat öffentlich sind, dürfen einbürgerungswillige Personen bei der Beratung ihres Gesuches als Gäste die Diskussion über ihr Gesuch mitverfolgen. Analog zu den allgemeinen Ausstandsregeln haben sie indes mit ihren Ehegatten, ihren Eltern sowie ihren Kindern mit deren Ehegatten bei einer offenen Abstimmung vor der Beschlussfassung das Lokal zu verlassen. Erfolgt die Abstimmung geheim, dürfen sie hingegen im Lokal bleiben.

(2) Zeichnet sich ab, dass gegen einen Ehegatten Vorbehalte bestehen, gegen den anderen jedoch nicht, müssen die Ehegatten zudem darauf hingewiesen werden, dass über ihre Gesuche auch getrennt abgestimmt werden kann. Machen die Ehegatten von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist auch über die geheime Abstimmung einzeln zu entscheiden.

(3) Für jede Einbürgerung muss separat entschieden werden, ob geheim abzustimmen ist oder nicht. Es ist nicht zulässig, in einem Reglement oder einem generellen Beschluss die geheime Abstimmung für alle Einbürgerungsgesuche vorzusehen.

(4) Um eine geheime Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch zu erreichen, genügt die Zustimmung von einem Viertel der Anwesenden. Dieses Quorum ist im Gemeindegesetz zwingend festgelegt und kann auf kommunaler Ebene nicht abgeändert werden.

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