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Die Voraussetzungen für die Einbürgerung werden geändert :
Start der Anhörung

Das neue Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) tritt zusammen mit der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des kantonalen Bürgerrechts mit den notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht zur Anhörung.

Die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes werden auf Gesetzes- und Verordnungsebene detailliert geregelt. Neu wird unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt und sich die Person während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz aufhält (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt). Ferner werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit, der Sprachkenntnisse und der Integration ausführlich geregelt.

Die Änderung des kantonalen Rechts umfasst neben den Anpassungen an das Bundesrecht zusätzliche klärende Regelungen im Bereich der Bewertung von Betreibungen, die Festlegung der Zuständigkeiten bei Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden sowie eine Änderung des Rechtsmittelwegs.

Das Bundesrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, weshalb auf diesen Zeitpunkt die Anpassung des kantonalen Rechts zu erfolgen hat.

Die Anhörungsunterlagen sind im Internet abrufbar unter: www.ag.ch/vernehmlassungen > Laufende Anhörungen > KBüG.

Die Anhörung dauert bis zum 2. November 2016.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
  • Regierungsrat